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OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2017 – 16 U 99/16 – “Auskunftspflichten des Bevollmächtigten gegenüber den Erben des Erblassers“
War der Erblasser vor dem Tod nicht mehr in der Lage, seine (Bank-) Geschäfte selbst zu erledigen, bedient er sich häufig der Unterstützung eines Bevollmächtigten. Nach seinem Tod ist dann häufig Streit mit den Erben vorprogrammiert, die dem Bevollmächtigten den Missbrauch der Vollmacht vorwerfen. Tatsächlich schuldet der Bevollmächtigte den Miterben grundsätzlich Auskunft über die von ihm getätigten Geschäfte. Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung bei einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bevollmächtigten gelten, wenn es sich lediglich um eine Gefälligkeit handelt. In einem vom OLG Köln nunmehr entschiedenen Fall (Beschluss vom 11.05.2017 – 16 U 99/16) hatte sich ein unmittelbarer Nachbar um den Erblasser gekümmert und auch die (Bank-) Geschäfte für ihn erledigt. Nach dem Tod des Erblassers wurde er von den Miterben auf Auskunft in Anspruch genommen.
Das OLG Köln hat den Anspruch abgelehnt und darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen Erblasser und seinem unmittelbaren Nachbarn ein Rechtsbindungswille, der einen Auskunftsanspruch begründet, nicht erkennbar sei. Wird die Vollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses erteilt, ist damit weder Auskunft noch Rechenschaft verlangt, denn der Bevollmächtigte soll im Nachhinein nicht dem Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben, die er als Bevollmächtigter tätigte, genau angeben und belegen zu müssen. Nur wenn objektive Kriterien hinzukommen, die auf den rechtsgeschäftlichen Bindungswillen schließen lassen, ist das Vertrauensverhältnis zu verneinen. Aus Sicht des OLG Köln waren diese Kriterien vorliegend erfüllt, so dass der Auskunftsanspruch abgelehnt wurde.
Die Abgrenzung zwischen einer Bevollmächtigung mit Rechtsbindungswillen, die Auskunfts- und Belegansprüche auslöst und einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, ist regelmäßig schwierig. Der Fall des OLG Köln wäre möglicherweise bei einem anderen Gericht anders ausgegangen. So hat das OLG Brandenburg z.B. in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 die Auffassung vertreten, dass gerade bei einer Bankvollmacht regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Interessen betroffen sind und daher in der Regel eher von einem Rechtsbindungswillen auszugehen ist. Erblasser und Bevollmächtigter können insoweit selbst Klarheit schaffen, indem z.B. im Rahmen der Vollmacht geregelt wird, ob und bejahendenfalls welche Auskunftsansprüche bestehen.