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BGH, Beschluss vom 17.7.2011 – VII ZR 142/10, OLG Naumburg, Urteil vom 10.8.2010 – 9 U 25/10 – „Schadensersatz bei durch Nichtzahlung des Auftraggebers verursachten Liquiditätsproblemen?”


Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg bestätigt,  das eine Schadensersatzanspruchsklage eines Bauunternehmers wegen Verjährung abgewiesen hat. Der Bauunternehmer hatte auf den Schaden geklagt, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Besteller einen Werklohn zu spät und erst nach jahrelangem Rechtsstreit und auf rechtskräftiges Urteil hin be-zahlt hat. Er hat den ihm entstandenen Schaden auf EUR 250.000,00 ermittelt, z. B. aus den Positio-nen mangels Liquidität entgangener Skontoabzug (45.000 EUR), entgangene Anlagezinsen (25.000,00 EUR), aber auch höhere Materialpreise wegen geringerer Liquidität und höherer Zinsen für Kontokorrentkredite. Zu diesen einzelnen Positionen musste sich weder das Oberlandesgericht noch der Bundesgerichtshof äußern (wegen eingetretener Verjährung), den Entscheidungen lässt sich aber entnehmen, dass sie einen solchen Schadensersatzanspruch im Grunde nach für denkbar halten, er aber rechtzeitig geltend gemacht werden muss, da die Gerichte auch zum Ausdruck gebracht haben, dass die Verjährungsfrist mit dem Verzugseintritt beginnt und am Jahresende 3 Jahre später Verjäh-rung eintritt. Einen langen Bauprozess kann sich derjenige Bauunternehmer, der einen solchen Scha-densersatzanspruch geltend machen will also nicht leisten, ohne im Bauprozess selbst einen Feststel-lungsantrag auf die Ersatzpflicht von Schäden zu stellen.
Für Bauherren stellt sich insofern die Frage, ob nicht bei sich abzeichnenden, berechtigten Werklohn-ansprüchen zumindest Teilzahlungen zur Reduzierung nicht nur der Verzugszinsen sondern auch darüber hinausgehender Schäden geleistet werden.