Project Description

OLG Celle, Urteil vom 6.1.2011 – 6 U 122/10, BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – VII ZR 21/11 – „Aufforderung zur Reparatur: Entgeltlicher Auftrag?”


Das Oberlandesgericht Celle hat eine vom Bundesgerichtshof durch Zurückweisung der Nichtzulassungs-beschwerde bestätigte Entscheidung getroffen, wonach die Aufforderung eines Auftraggebers, einen Defekt zu reparieren, kein entgeltlicher Auftrag, sondern eine unentgeltliche Mangelbeseitigung ist.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Der Auftraggeber einer Kläranlage fordert vom Auftragnehmer, der die Anlage errichtet hat, zwei Monate nach Inbetriebnahme die Reparatur eines Filterrechens, dieser ist deformiert, der Überlastschutz hat nicht reagiert.
Die Reparatur erfolgt, der Auftragnehmer fordert EUR 37.000,00. Der Auftraggeber beruft sich darauf, es handle sich um eine Gewährleistungsmaßnahme.
Der Auftraggeber bekommt recht, obwohl der Auftragnehmer ein Angebot zur entgeltlichen Reparatur ab-gegeben hat. Der Auftraggeber hatte nämlich, als die Arbeiten ausgeführt werden sollten, den Zusatz geäu-ßert, der Auftrag entbinde ihn nicht von seinen Gewährleistungspflichten aus dem Hauptvertrag. Die Gerich-te haben entschieden, dass aufgrund dieser Erklärung  klar war, dass der Auftraggeber nur bezahlt, wenn kein Mangel vorliegt.
Auch die Mietkosten für den während der Reparatur des Filterrechens eingebauten Mietrechen kann der Auftragnehmer nicht verlangen. Zwar wurde er hierzu unbedingt beauftragt, der Auftraggeber hätte aber als Schadensersatz wegen des eingetretenen Mangels auch die Kosten des Mietrechens vom Auftragnehmer verlangen können, so dass ihm aus Treu und Glauben die Einforderung dieses Betrags untersagt war.
An dieser Stelle nochmals der Hinweis:
Die Mangelbeseitigung des Handwerkers/Unternehmers kann nicht von der Kostenübernahme für den Fall, dass sich die Mängelrüge als unberechtigt herausstellt, abhängig gemacht werden.