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OLG Dresden, Urteil vom 22.9.2010 – 6 U 61/05 – „(Anscheins)-Vollmacht des Architekten”


Das OLG Dresden hat (schon vor einiger Zeit) eine für viele Baubeteiligte hochinteressante Entscheidung getroffen:
Ein Architekt hat im Rahmen eines Bauvorhabens immer wieder Anweisungen gegenüber den Handwerkern erteilt, von denen er wusste, dass sie zu geänderten Leistungen und Mehr- oder Minderkosten führen.  Er hat einige dieser Änderungen im Nachhinein mit dem Auftraggeber abgesprochen, der Auftraggeber hat aber keinen Auftrag an die ausführenden Handwerker erteilt, zum Teil sind die Änderungen in Protokollen festgehalten worden, wobei der Auftraggeber bei den Besprechungen nicht mitwirkte, zum Teil waren die Nachträge auch in Abschlagsrechnungen enthalten, die vom Architekten freigegeben und vom Auftraggeber bezahlt waren.

Nach Fertigstellung der Baumaßnahme hat der Auftraggeber die Bezahlung der Nachträge verweigert, mit der originellen Begründung, er habe diese nicht beauftragt.
Das OLG hat den Auftraggeber verurteilt, wobei es ausdrücklich feststellt, dass die originäre Architekten-vollmacht diesen nicht zur Erteilung von Nachträgen bevollmächtigt. Das OLG hat aber eine so genannte Anscheinsvollmacht angenommen, da der Auftraggeber hätte erkennen können, dass der Architekt für ihn handelt und die Auftragnehmer wiederum annehmen durften, dass der Auftraggeber das Auftreten des Ar-chitekten kenne und dulde, da der Auftraggeber ja anhand der Baubesprechungsprotokolle und der Ab-schlagsrechnungen erkennen konnte, dass die Auftragnehmer Nachtragsleistungen angeboten haben und beauftragt waren.
Die Entscheidung des OLG Dresden ist zum dortigen Sachverhalt richtig. Handwerker sollten sich aber naturgemäß trotzdem die Beauftragung von Nachträgen vom Auftraggeber und nicht nur vom Architekten bestätigen lassen. Architekten sollten sich bei der Auftragsvergabe von Mehrleistungen im eigenen Interes-se zurückhalten und Bauherren, wenn sie Nachtragsleistungen in Abschlagsrechnungen berechnet be-kommen sich frühzeitig um deren Berechtigung kümmern.