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KG Berlin, Urteil vom 14.9.2010 – 21 U 108/09, BGH, Beschluss vom 27.10.2011 – VII ZR 173/10 – „Haftung des Architekten auch bei Ausschreibung von bauaufsichtlich zugelassenen Werkstoffen”


Das Kammergericht Berlin hat, bestätigt durch eine Nichtzulassungsbeschwerdeentscheidung des Bundes-gerichtshofs entschieden, dass ein Architekt dem Bauherrn auch dann auf Schadensersatz haftet, wenn der Schaden durch einen Baustoff entsteht, der bauaufsichtsrechtlich zugelassen ist.
Im konkreten Fall hat ein Architekt in der Baubeschreibung/dem Leistungsverzeichnis große Kalksandstein-planelemente, auf die der starre Gipsputz aufgebracht werden sollte, ausgeschrieben. Statt der großforma-tigen Elemente hätte es auch klein- oder mittelformatige Elemente gegeben, bei denen die Rissbildungsge-fahr wesentlich geringer ist. Auf das erhöhte Risiko der Verwendung von großen Kalksandsteinplanelemen-ten hat der Architekt den Bauherrn nicht hingewiesen, auch diese großen Elemente waren seit 1984 (!) bauaufsichtlich zugelassen worden.

Im Verfahren hat sich herausgestellt, dass diese bauaufsichtliche Zulassung (wie dies wohl geregelt ist) nur statische Eigenschaften des Materials bewertet, nicht aber Angaben zur Rissbildung enthält. Die Rissanfäl-ligkeit hätte dem Architekten nach Überzeugung des Gerichts auch bekannt sein müssen, da im Zeitpunkt der Verwendung diese Problematik wohl bereits seit mehreren Jahren in der Praxis bekannt war.
Interessant ist, dass dem Architekten auch nicht geholfen hat, dass er eingewandt hat, dass die Kosten bei einem Einbau von klein- oder mittelformatigen Elementen höher gewesen wären und sich die Bauherrin insoweit einen Vorteilsausgleich hat anrechnen lassen müssen. Das Kammergericht bestätigt zwar, dass Mehrkosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vorne herein teurer gewesen wären (Sowieso-Kosten) dem Unternehmer in aller Regel nicht zur Last fallen. Der gerichtliche Sachverständige hat im konkreten Fall aber für die Sanierung gar nicht die Kosten für den Einbau klein- oder mittelformatiger Steine in Ansatz gebracht sondern eine alternative Mangelbeseitigung (Einsatz von rissüberbrückenden Putzsystemen/kraftschlüssiges Ausstopfen der Risse) vorgesehen, so dass bei den Kosten der Mangelbe-seitigung die Mehrkosten für die Verwendung klein- oder mittelformatiger Materialien nicht berücksichtigt sind und demgemäß nach Auffassung des Kammergerichts auch nicht in Abzug zu bringen waren.