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LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17 – “Rechtsschutz gegen Bewertungen im Internet“
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.01.2018 (Az. 324 O 63/17) Google zur Löschung einer Bewertung verurteilt. Im Streitfall hatte der Kläger, der gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Gasthaus betreibt, sich gegen die Bewertung einer Nutzerin gewehrt, die ihn nur mit einem Stern bewertet hat, ohne weiteren Kommentar oder Begründung.
Das Landgericht hat dem Kläger Recht gegeben. Es seien zwar Meinungsäußerungen weitgehend geschützt, es sei vorliegend aber nicht nachgewiesen, dass es sachliche Anknüpfungspunkte für die vorgenommene Bewertung gibt. Denn der Kläger hatte dargelegt, dass ihm die Nutzerin, die ihn bewertet hat, nicht bekannt ist und dementsprechend auch nicht Gast bei ihm gewesen sein kann. Es wäre insoweit Sache von Google gewesen, die Grundlage der Bewertung nachzuprüfen. Dies ist nicht geschehen, so dass davon auszugehen sei, dass die Bewertung ohne jeglichen sachlichen Kontext erfolgt sei.
Die Auffassung des Landgerichts Hamburg, dass eine Sterne-Bewertung ohne Begründung angreifbar ist, ist umstritten, so hat das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 17.07.2017 (Az. 022 O 560/17) die Klage einer Praxisklinik für Zahnmedizin in einem vergleichbaren Fall abgewiesen. Unabhängig hiervon müssen Unternehmen Bewertungen im Internet nicht hinnehmen, vielmehr gibt es Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Google selbst bietet ein Formular an, über welches Beschwerden gegen rechtswidrige Bewertungen eingereicht werden können. Wird auf eine berechtigte Beschwerde hin die Bewertung nicht gelöscht, kann der Löschungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden.