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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2017 – XII ZB 230/17 Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich


Es war durch den Bundesgerichtshof über Art und Umfang mit der Auskunftsverpflichtung sowie Bewertungsfragen hinsichtlich einer freiberuflichen Praxis bei Klärung des Zugewinnausgleiches zu entscheiden, Beschluss vom 22.11.2017 – XII ZB 230/17.

Hintergrund war die Verpflichtung der Ehefrau wegen der Klärung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich umfassend Auskunft zu erteilen und Belege vorzulegen, unter anderem auch wegen der freiberuflichen Praxis. Gegen die Verpflichtung in erster Instanz hat sich die Ehefrau mit einer Beschwerde zur Wehr gesetzt, diese wurde unter Verweis auf die fehlende erforderliche Beschwer zurückgewiesen, dies wurde im Ergebnis durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Dabei wurde bestätigt, dass sich das wirtschaftliche Interesse des Auskunftsverpflichteten, hinsichtlich seiner Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsmittels, nach dem Ziel bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Wegen eines eigenen Zeitaufwandes wurde auf die Stundensätze nach dem Entschädigungsgesetz für Zeugen verwiesen, damit kann im Regelfall die erforderliche Beschwer nicht erreicht werden. Es wurde weiter betont, dass nur in Ausnahmefällen die Hinzuziehung z.B. eines Steuerberaters, mit den diesbezüglichen Kosten, als erforderlich angesehen wird.

Diese Rechtsprechung war auf Seiten der Ehefrau bekannt, deshalb wurde argumentiert, für die freiberufliche Praxis müsse zum Stichtag eine Zwischenbilanz erstellt werden, mit entsprechenden Kosten. Zu dieser Frage wurde durch den Bundesgerichtshof zwar bestätigt, dass im Regelfall das so genannte modifizierte Ertragswertverfahren auch zur Bewertung einer freiberuflichen Praxis heranzuziehen ist, neben dem Substanzwert auch der „übertragbare Teil des ideellen Werts (Goodwill) am Stichtag“ zu berücksichtigen ist. Für diese Bewertung kann jedoch auf die ohnehin zu erstellenden Geschäftsabschlüsse der vergangenen 3-5 Jahre als übliche Basis abgestellt werden, eine Zwischenbilanz ist nicht geschuldet.