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BAG, Urteil vom 13.10.2011 – 8 AZR 608/10 – „Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze und schwerbehinderten Menschen”


Das Bundesarbeitsgericht hat dem Grunde nach einer Entschädigungsklage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz stattgegeben (zur Höhe muss das Landesarbeitsgericht, an das der Fall zurückverwiesen wurde, entscheiden), in der ein zu 60 % schwerbehinderter Bewerber geklagt hatte. Der Bewerber war aufgrund seiner Vorbildungen geeignet, die Stelle bei der beklagten Gemeinde zu besetzen, hat sie aber nicht bekommen. Die Gemeinde hatte nicht Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit aufgenommen, um zu prüfen, ob es schwerbehinderte Bewerber für die Stelle gibt, wie dies in § 81 Absatz 1 SGB IX vorgeschrie-ben ist. Alleine aufgrund der Verletzung dieser Verpflichtung hat das Bundesarbeitsgericht eine Diskriminie-rung angenommen, die der Arbeitgeber im Verfahren nicht widerlegen konnte.
Die Verpflichtung nach § 81 Absatz 1 SGB IX trifft nicht nur öffentliche Arbeitgeber sondern jeden Arbeitge-ber. Die Prüfpflicht kann durch die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit, ob die freie Stelle mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, erfüllt werden.