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BAG, Urteil vom 9.6.2011 – 2 AZR 381/10 – „Fristlose Kündigung bei Arbeitszeitbetrug”


Das Bundesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung der Arbeitgeberin gegenüber einer ordentlich nicht mehr kündbaren Mitarbeiterin für wirksam gehalten, die an 7 aufeinander folgenden Arbeitstagen jeweils mindestens 13 Minuten (nach Feststellungen des Berufungsgerichts) vorsätzlich bezüglich ihrer Arbeitszeit betrogen hat, also Zeiten in die manuell zu führende Arbeitszeitenliste eingetragen hat, während derer sie nicht gearbeitet (sondern einen Parkplatz gesucht) hat.

Dabei hat das Bundesarbeitsgericht eine Abmahnung im vorliegenden Einzelfall nicht für notwendig erachtet, weil das Fehlverhalten den hoch sensiblen Vertrauensbereich betrifft und es bei der falschen Arbeitszeitangabe von einem vorsätzlichen Täuschungsversuch ausging. Das Bundesarbeitsgericht spricht insoweit von auf Heimlichkeit angelegten, vorsätzlichen und systematischen Fehlverhalten, welches besonders schwer wiege.

Auch eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende einer ordentlichen Kündigungsfrist sei nicht zumutbar, obwohl die Mitarbeiterin seit 17 Jahren zum Betrieb gehört hatte.

Insbesondere bei gleitenden Arbeitszeiten und einer nicht über die Stempeluhr erfassten Arbeitszeit sondern Arbeitserfassungssystemen, in die die Mitarbeiter manuell den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einzugeben haben, könnte die Entscheidung eine erhebliche Auswirkung haben.