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Flexible Arbeitszeit – Annahmeverzugsrisiko für den Arbeitgeber


Das Bundesarbeitsgericht hat einem Handwerksmeister in einer Entscheidung vom 26.1.2011 mitgeteilt, dass seine auf einen Tarifvertrag sich stützende flexible Arbeitszeitregelung ihm im Ergebnis nichts genutzt hat: Nach dem Tarifvertrag war ein Arbeitszeitkonto mit bis zu 200 Positiv-/Negativ-Stunden einzurichten. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren über 200 Minusstunden aufgelaufen. Der Arbeitgeber behielt entsprechende Beträge ein, die der Arbeitnehmer einklagte. Der Klage wurde stattgegeben mit der Begründung, dass der Arbeitgeber im Annahmeverzug gewesen sei, da er den Arbeitnehmer nicht habe einsetzen können. Das Gericht schloss dies daraus, dass es keinen tarifvertragsgemäßen Arbeitsplan gab, nach dem die Jahresarbeitszeit im Vorauf auf die Monate/Wochentage verteilt wurde und dies den Arbeitnehmern auch mitgeteilt wurde.

Für alle Arbeitgeber, die entsprechend flexible Arbeitszeitmodelle in ihren Betrieben akzeptieren bedeutet dies, dass sie, um nicht in Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung zu kommen, frühzeitig (wohl mindestens 4 Tage im Voraus) die Einsatzzeiten den Arbeitnehmern mitteilen müssen, wenn diese weniger als die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit an diesen Tagen arbeiten sollen. Dies gilt insbesondere für Betriebe wie Kliniken und Einrichtungen mit häufig wechselnden Arbeitszeiten.