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BAG, Urteil vom 8.12.2010 – 10 AZR 671/09 – „Unwirksamkeit der Verknüpfung von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt ”


Das BAG hat am 8.12.2010 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Verknüpfung von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt in einer Klausel intransparent da widersprüchlich und deswegen zu Lasten des Arbeitgebers unwirksam sei. Im zu entscheidenden Fall hat ein Arbeitnehmer eine Weihnachtsvergütung, die er seit 1996 erhalten hat, die aber im Jahr 2008 wegen der Wirtschaftskrise nicht ausbezahlt wurde, eingeklagt. Im Arbeitsvertrag selbst war geregelt, dass das Weihnachtsgeld freiwillig und ohne jede Verpflichtung bezahlt wird und alle Gratifikationen jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar sind.

Dies ist – nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – widersprüchlich, da eine Widerruflichkeit einen  bestehenden Anspruch voraussetze, den die Freiwilligkeitsklausel gerade ausschließen wolle.

Das Bundesarbeitsgericht führt weiter aus, dass der bloße Hinweis auf die Freiwilligkeit nicht ausreiche, sondern weitergehende Hinweise z. B. darauf, dass auch bei einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet werde, erforderlich sei.