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BAG, Urteil vom 6.4.2011 – 7 AZR 704/09 – „Auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse/Befristung”


Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung aus dem April 2011 befunden, dass der Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wird, dass die auflösende Bedingung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, ebenfalls innerhalb einer dreiwöchigen Klagfrist Klage erheben muss, ansonsten die Bedingung als eingetreten gilt.
Das Bundesarbeitsgericht hat damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach die dreiwöchige Klagfrist nur bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Bedingung nicht aber bei einem Streit über den tatsächlichen Bedingungseintritt galt, aufgegeben.
Für den Arbeitgeber ist damit ein Stück Rechtsklarheit gewonnen. Allerdings muss er natürlich in der Lage sein, den Zugang der schriftlichen Erklärung und den Zugangszeitpunkt nachzuweisen. Auch hier gilt also wie bei der Zustellung von Kündigungen und ähnlichen wichtigen Schreiben generell, dass die Erklärung über einen Boten zugestellt werden soll oder dem persönlich anwesenden Arbeitnehmer gegen Quittung (in Anwesenheit von Zeugen) übergeben werden sollte.