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BAG, Urteil vom 9.6.2011 – 2 AZR 323/10 – „Kündigung wegen sexueller Belästigung einer Kollegin ”


Das Bundesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung einer Arbeitgeberin gegenüber einem Produktmanager für wirksam gehalten, der gegenüber Mitarbeiterinnen Bemerkungen sexuellen Inhalts getätigt hat. Zuvor war der Produktmanager wegen sexueller Anzüglichkeiten gegenüber einer Mitarbeiterin abgemahnt worden. Nachdem er bei vier verschiedenen Gelegenheiten weitere Bemerkungen sexuellen Inhalts gegenüber Kolleginnen gemacht hat, wurde ihm fristlos gekündigt, zu Recht wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.

Hintergrund ist die Verpflichtung des Arbeitsgebers, für ein diskriminierungsfreies Umfeld im Betrieb zu sorgen. Im Bereich der sexuellen Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, unzulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Unerwünschtheit des Verhaltens von dem Opfer aktiv verdeutlicht wurde, maßgeblich ist alleine, dass die Unerwünschtheit objektiv erkennbar war. Der Arbeitgeber ist im Rahmen sei-ner Interessenabwägung, welche Maßnahmen er unternimmt, um effektiv gegen die Diskriminierung vorzugehen, berechtigt, wenn eine Abmahnung keinen Erfolg gezeigt hat, gegebenenfalls auch fristlos zu kündigen.
Immer noch wird auch bei vielen Arbeitgebern die Verpflichtung zum Einschreiten gegen Diskriminierungen am Arbeitsplatz nicht hoch genug gewichtet. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird es dem zurückhaltenden Arbeitgeber aber leichter machen, die konsequente Sanktion von sexuellen Beläs-tigungen im Arbeitsverhältnis auch durchzuführen.