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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.09.2016 – 19 U 47/19

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 326/16 – “Prüf- und Rügepflicht auf der Baustelle“


Das Oberlandesgericht Köln hat, bestätigt durch den Bundesgerichtshof, einen für viele Rohbauer/Generalunternehmer interessanten Fall entschieden:

Ein Betonhersteller wurde von einem Bauunternehmer mit der Lieferung von Beton zur Erstellung eines stahlfaserbewehrten Industriefußbodens beauftragt. Vereinbart wurde die Festigkeitsklasse C 30/37 bei einem Wasser/Zement-Wert von 0,5.

Der Beton hat die vereinbarte Beschaffenheit nicht eingehalten, da ihm im Werk und im Fahrzeug zusätzliches Wasser beigemischt wurde, was zu erheblichen Rissbildungen führte. Die Sanierungskosten von 3,8 Millionen Euro will der Bauunternehmer vom Betonhersteller ersetzt bekommen. Dieser beruft sich darauf, dass der Bauunternehmer den Beton nicht/zu spät geprüft habe und deswegen Mängelrechte wegen § 377 HGB ausgeschlossen sind. Dort ist geregelt, dass ein Kaufmann im Rahmen eines Handelsgeschäfts angelieferte Ware unverzüglich prüfen und feststellbare Mängel direkt anzeigen muss, ansonsten Mängelansprüche ausgeschlossen sind.

Der Bauunternehmer argumentiert, dass bei der Anlieferung von Frischbeton dies nicht gelte, da eine Überprüfung erst nach der Aushärtung möglich sei und der Frischbeton bereits direkt nach Anlieferung vergossen und eingebaut werden müsse. Das Oberlandesgericht entscheidet, dass auch Beton eine Sache sei, die überprüft werden müsse. Dem stehe nicht entgegen, dass bei Anlieferung eine Überprüfung noch nicht stattfinden könne, eine solche könne auch nach Ablauf der Mindestaushärtungsdauer erfolgen und dann noch rechtzeitig sein. Grundsätzlich hätte der Unternehmer im vorliegenden Fall also seine Ansprüche verloren, im konkreten Einzelfall hat das Gericht allerdings angenommen, dass der Betonlieferant sich auf die nicht rechtzeitige Rüge nicht berufen könne, da er durch die Wasserzugabe den Mangel arglistig verschwiegen habe.

Sowohl für Asphalt wie Beton gilt, dass es sich um gelieferte Sachen, für die das Kaufrecht gilt handelt und diese müssen im kaufmännischen Geschäftsverkehr unverzüglich geprüft werden, bei Beton- und Asphaltlieferungen gegebenenfalls nach Verbau durch Bohrkernproben. Eine dann auch gegebenenfalls erst nach Wochen erfolgende Rüge kann noch unverzüglich im Sinne des Gesetzes sein.