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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.12.2018 – 17 U 186/16 – “Eigene Leistung mangelhaft wegen mangelhafter Vorleistungen?


Das Oberlandesgericht Hamm hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Der Auftragnehmer verlegt in einem Wohnhaus Fließestrich. Weil die vorhandene Haustüre und die vorhandenen bodentiefen Fenstertüren in unterschiedlichen Höhen liegen, kann der Estrich nicht fachgerecht an diese Bauteile angeschlossen werden. Um nachträglich einen fachgerechten Höhenanschluss herzustellen muss der Estrich bis auf die Bodenplatte zurückgebaut werden. Anschließend müssen die Bauhöhen der Haustüre und der bodentiefen Fenster aufeinander abgestimmt werden. Danach kann dann der Estrich wieder eingebracht werden.

Der Auftragnehmer verweigert die Nachbesserung und verweist darauf, dass seine Leistung mangelfrei sei, die Vorleistungen seien mangelhaft. Der Auftraggeber verlangt vor Gericht die Kosten für den vollständigen Rückbau und Neuaufbau des Estrichs, er obsiegt.

Der Unternehmer verkennt in seiner Argumentation, dass ein an sich mangelfreies Werk, das seine Funktion nicht erfüllen kann, gleichwohl mangelhaft ist. Die unterschiedlichen Anschlusshöhen hätte der Estrichleger vor der Verlegung des Estrichs erkennen und dem Auftraggeber mitteilen müssen. Tut er das nicht, erbringt er ein nicht funktionsfähiges und damit mangelhaftes Werk. Der im Verfahren streitige Hinweis des Auftragnehmers “mit dem Estrich müsse man höher gehen“, entlastet ihn nicht, da er bei den unterschiedlichen Anschlusshöhen die Leistung schlechterdings nicht fachgerecht einbauen kann. Weil er auf eine fehlerhafte Vorleistung aufgebaut hat, wurde auch sein Werk mangelhaft.

Es gilt (und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen BGB- oder VOB-Vertrag handelt), dass der Unternehmer auf Umstände, die die Funktionsfähigkeit und Mangelfreiheit seines Gewerks beeinträchtigen können und auf die drohenden Nachteile vor Ausführung hinweisen muss.