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OLG Naumburg, Urteil vom 07.11.2019 – 9 U 6/19 – “OLG Naumburg bejaht Möglichkeit zur Abmahnung bei DSGVO-Verstoß“


Das OLG Naumburg hat in einem aktuellen Urteil vom 07.11.2019 (9 U 6/19) entschieden, dass ein Verstoß gegen die DSGVO wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sein kann. Die Frage bleibt aber weiterhin umstritten.

Im zugrunde liegenden Fall hat ein Apotheker, der eine stationäre Apotheke betreibt, einen Konkurrenten, der Medikamente über Amazon verkauft, wegen angeblicher Verstöße gegen berufsrechtliche Vorgaben und gegen die DSGVO auf Unterlassung in Anspruch genommen. Bezüglich der berufsrechtlichen Verstöße wurde die Klage zwar abgewiesen, das OLG ist aber der Auffassung, dass die Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO berechtigt war. Die insoweit offene Streitfrage, ob die Datenschutzbestimmungen der DSGVO Marktverhaltensregeln darstellen, bejaht das OLG so wie im letzten Jahr bereits das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg und verweist dazu auch auf die ältere Rechtsprechung zum BDSG, zu dem überwiegend Entsprechendes vertreten wurde. Da der Apotheker auch Gesundheitsdaten seiner Kunden und damit besonders sensible Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO ohne deren Einwilligung verarbeitet hat, wurde er zur Unterlassung verurteilt.

Bis zu einer abschließenden Klärung durch den BGH bleibt die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbswidrig sind und abgemahnt werden können, weiter unklar. Es kann Unternehmen unabhängig hiervon aber nur dringend dazu geraten werden, die Vorschriften der DSGVO einzuhalten, zumal die Datenschutzbehörden, die in erster Linie dazu berufen sind, Verstöße gegen die DSGVO zu prüfen und zu ahnden, verstärkt tätig werden und auch Bußgelder verhängen.