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OLG München, Urteil vom 1.3.2011 – 9 U 3782/10  – „OLG München, Urteil vom 1.3.2011 – 9 U 3782/10 ”


Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung einen Werkunternehmer, der während der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Anerkennung der Mangelhaftigkeit seiner Leistung“ angeboten hat, eine Sanierung durchzuführen, zur Zahlung der Sanierungskosten verurteilt, nachdem er nachträglich die Sanierung abgelehnt hat. Das Oberlandesgericht führte insofern – völlig zu recht – aus, dass mit der Erklärung, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zu handeln lediglich die Anerkenntniswirkung ausgeschlossen werden soll, inhaltlich aber die Durchführung der Arbeiten ohne jede Einschränkung zugesagt sei, dann aber auch eine Verpflichtung entsteht.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass wenn derjenige, der dem anderen Teil etwas gewährt (hier Nachbesserungsleistung), selbst ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse daran hat (Vermeidung der Ersatzvornahmekosten und weiterer Gutachterkosten), dies auch für einen Rechtsbindungswillen spricht und damit eine Verpflichtung entsteht, zumal wenn sich der Begünstigte erkennbar auf die Zusage verlässt. Die Auftraggeberin im vorliegenden Fall hatte das Angebot nicht ausdrücklich angenommen, sondern als Reaktion auf das Angebot die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens eingestellt. Hierin sah das Gericht einen hinreichenden Erklärungswert.

Festzuhalten bleibt, dass auch ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht geäußerte Erklärungen natürlich rechtlich relevant sind und sich der Erklärungsempfänger hierauf verlassen kann.