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OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.8.2009 – 11 W 25/08 – „Nachtragsvereinbarungen enthalten auch Vollzeit bezogene Mehrkosten”


Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einer Entscheidung – zutreffenderweise – klargestellt, dass mit Abschluss einer Nachtragsvereinbarung über vom Auftraggeber nach Vertragsschluss verlangte Zusatzleistungen eine weitere Mehrkostennachforderung für Bauzeitverzögerungen ausgeschlossen ist, wenn der Auftragnehmer sich einen bauzeitbezogenen Mehrkostenanspruch in seinem Nachtragsangebot nicht vorbehält.

Alleine der Hinweis auf eine verlängerte Ausführungsfrist im Nachtragsangebot (im Vergleich zum ursprünglichen vertraglichen Terminplan) ist nicht ausreichend, da dieser nur auf die spätere Fälligkeit der Leistungspflicht des Auftragnehmers, nicht aber daraus resultierende Mehrkosten, bezogen ist. Die Nachtragsvereinbarung an sich ändert nach der Rechtsprechung den Ursprungsvertrag im Hinblick auf die Vergütung einvernehmlich ab, damit aber auch im Hinblick auf die Vergütung bezüglich der notwendigen Bauzeit.

Auftragnehmer müssen also darauf achten, wenn sie neben der Nachtragsvergütung für die Verlängerung der Bauzeit eine Zusatzvergütung geltend machen wollen, sich diese zumindest im Nachtragsangebot vorzubehalten, noch besser natürlich mit dem Nachtragsangebot gleich benennen. Auftraggeber müssen bei einem entsprechenden Vorbehalt beachten, dass zusätzlich zu den angebotenen Nachtragskosten noch weitere Kostensteigerungen auf sie zukommen können und sie gegebenenfalls frühzeitig insoweit für eine Klarstellung sorgen müssen.