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Landgericht Köln, Urteil vom 02.06.2021 – 4 O 388/20 – “Nutzungsausfallentschädigung und Schadensminderungspflicht“


Es ist höchstrichterlich, durch ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, anerkannt, dass der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz begründet (z.B. BGH, DAR 2018, 256; Urteil vom 23.11.2004, DAR 2005, 78; 10.6.2008, DAR 2008, 465). Es besteht für den privaten Bereich, teilweise auch bei gewerblichen Fahrzeugen, soweit nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt, der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, für dessen Höhe Tabellenwerke vorliegen. Es entsteht allerdings hinsichtlich der Dauer des Anspruchs oftmals Streit aufgrund eines Einwands durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers, der Dauer läge ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zugrunde.

In diesem Bereich hatte sich das Landgericht Köln in einem Urteil vom 02.06.2021 – 4 O 388/20 (DAR 2021, 573) mit einer Forderung von Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt EUR 10.868,00, wovon außergerichtlich EUR 1.140,00 erstattet worden waren, zu befassen. Grundlage war ein (unstreitiger) Anspruch auf Schadensersatz auf Neuwagenbasis, das verunfallte Fahrzeug des Geschädigten war erst wenige Tage alt. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hatte der Geschädigte darüber informiert, dass dieser aus eigenen Mitteln zur Vorfinanzierung nicht in der Lage sei, die Haftung dem Grunde nach zu 100 % war am 19.02.2020 bestätigt worden, aufgrund Bestellung vom 18.03.2020 wurde das Ersatzfahrzeug als Neuwagen am 31.07.2020 ausgeliefert und zugelassen. Unmittelbar nach dem Unfallereignis hatte der Geschädigte für drei Tage einen Mietwagen in Anspruch genommen, diesen sodann zurückgegeben.

Zunächst wurde durch das Landgericht Köln darauf verwiesen, dass die Rückgabe des Mietwagens nicht die Annahme begründet, es würde auf Seiten des Geschädigten kein Nutzungswille/Nutzungsbedarf bestehen, vielmehr wurde mit ausführlichen Rechtsprechungshinweisen zugrunde gelegt, dass jedenfalls bei einem privat genutzten Pkw die Vermutung begründet ist, dass ohne das Unfallereignis dessen weitere Nutzung erfolgt wäre, mit entsprechendem Nutzungswillen und Nutzungsbedarf des Geschädigten. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass der Geschädigte berechtigt ist, zunächst die Schadensfeststellung einschließlich der Übermittlung eines Schadengutachtens abzuwarten, bevor eine Entscheidung über die Schadensbeseitigung erfolgt. Schließlich ist durch das Landgericht Köln ausgeführt worden, dass keine generelle Verpflichtung des Geschädigten besteht, eine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und es auch nicht auf eine Schätzung des Sachverständigen zur Wiederbeschaffungsdauer ankommt, vielmehr auf die tatsächliche Wiederbeschaffung. Nach alledem war ein Einwand wegen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht lediglich für den Zeitraum zwischen Zugang des Gutachtens und Bestellung des Neufahrzeuges begründet, 21 Tage, für welche es keine sachliche Erklärung gab. Im Übrigen wurde die eingeforderte Nutzungsausfallentschädigung jedoch ganz überwiegend zugesprochen, in Höhe von EUR 8.955,00.