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Nutzung von Cookies auf der Internetseite


Betreiber von Internetseiten verwenden häufig sogenannte Cookies, also Dateien, die auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert werden, z.B. um den Nutzer identifizieren zu können. Dabei besteht nach wie vor Unklarheit, ob und in welchem Rahmen dies zulässig ist. Soweit nicht ganz auf die Verwendung von Cookies verzichtet werden kann, ist auch nach einem aktuell veröffentlichten FAQ des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-zu-cookies-und-tracking-2) die Nutzung in der Regel zulässig, wenn nicht entgegenstehende Belange des Nutzers überwiegen oder dieser der Verwendung widersprochen hat. In allen anderen Fällen, insbesondere bei der Verwendung von Tracking-Cookies und/oder soweit Informationen über die Cookies an Dritte weitergegeben werden, ist auch nach einer im März aktualisierten Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20190405_oh_tmg.pdf) eine Einwilligung des Nutzers erforderlich. Die häufig anzutreffende Gestaltung in sogenannten Cookie-Bannern, in denen das Einverständnis vorausgesetzt wird bzw. der Nutzer lediglich die Option hat, dies zu bestätigen, ist dafür nicht ausreichend. Denn eine datenschutzrechtliche Einwilligung setzt voraus, dass der Verarbeitungsvorgang klar und deutlich beschrieben wird und freiwillig durch ein aktives Handeln des Nutzers erfolgt. Unzulässig ist es dabei insbesondere, wenn der Verarbeitungsvorgang bereits begonnen hat, bevor die Einwilligung vorliegt.

Ob sich die strenge Auffassung der Datenschutzkonferenz durchsetzt ist natürlich noch offen, solange sich die Rechtsprechung hierzu noch nicht geäußert hat, sie wird aber insbesondere den Aufsichtsbehörden als Entscheidungsgrundlage dienen. In die gleiche Richtung gehen im Übrigen die erst vor kurzem veröffentlichten Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH in der Rechtssache Planet49/vzbv (Aktenzeichen C-673/17), der ebenfalls die Ansicht vertritt, dass Diensteanbieter eine Einwilligung für die Nutzung von Cookies einholen müssen, wenn diese nicht zwingend für die Nutzung des Dienstes erforderlich sind. Weiter wird auch in den Schlussanträgen ausgeführt, dass die Einwilligung nicht durch vorausgewählte Checkboxen eingeholt werden kann und der Nutzer über die Funktionsdauer von Cookies sowie darüber, ob Dritte Zugriff haben, informiert werden muss.

Wer Cookies einsetzt, insbesondere soweit es sich dabei um Tracking-Cookies oder sogenannte Third-Party-Cookies handelt, sollte sich zuvor in jedem Fall mit der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz auseinandersetzen oder sich rechtlich beraten lassen.