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OLG Köln, Urteile vom 14.11.2016 – 2 Wx 536/16 – “Nur die Einsetzung eines bestimmten Erben im Testament ist wirksam


Das OLG Köln hatte im Beschluss vom 14.11.2016 (2 Wx 536/16) über die Wirksamkeit einer Erbeneinsetzung zu entscheiden. In dem von Ehegatten errichteten gemeinschaftlichen Testament war neben der wechselseitigen Einsetzung zu Alleinerben folgendes für den Fall des Todes des Überlebenden bestimmt:

„Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.“

Diese Einsetzung ist unwirksam. Denn § 2065 BGB bestimmt, dass der Erblasser selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines Testaments entscheiden muss und dies nicht anderen überlassen kann. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung über die Person des Erben, der zwar nicht namentlich genannt sein muss, die Person des Bedachten muss aber anhand des Inhalts der Verfügung zuverlässig festgestellt werden können. Die Willkür eines Dritten muss ausgeschlossen sein. Ist dies nicht gewährleistet und ist der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt, dass die Auslegung ergebnislos bleibt, was aus Sicht des OLG Köln bei der vorliegenden Erklärung der Fall ist, ist die Erbeinsetzung unwirksam. Denn aus der Formulierung ergibt sich schon nicht, was genau mit Pflege gemeint ist (Pflegeleistungen aufgrund einer Einordnung in eine Pflegestufe oder Pflegeleistungen im Sinne des Sozialgesetzes oder sonstige geringfügige Pflegeleistungen?), auch der Umfang der Pflegeleistungen, den sich die Ehegatten vorgestellt haben, ist nicht ersichtlich. Außerdem lässt die Formulierung im Testament offen, über welchen Zeitraum die inhaltlich und umfänglich unbestimmte Pflegeleistung erbracht werden sollten, insbesondere weil unklar ist, was mit dem Begriff „zuletzt“ gemeint ist (Pflegeleistungen über Tage, Wochen, Monate oder Jahre?). Unbestimmt ist darüber hinaus auch der Begriff des „Begleiten“, weil völlig unklar ist, was die Erblasser darunter inhaltlich und zeitlich verstanden haben.

Es ist demgemäß grundsätzlich zu empfehlen, eine bestimmte Person im Testament einzusetzen. Die Möglichkeit, dies offen zu lassen, besteht, dann sind aber klare Kriterien festzuhalten, aus denen sich eindeutig ergibt, wer Erbe sein soll. Lässt sich dies dem Testament nicht entnehmen, führt dies zur Unwirksamkeit der Erbeneinsetzung und gilt die gesetzliche Erbfolge