Project Description

BGH, Urteil vom 16.02.2017 – VII ZR 242/13 – “Muss dem Architekten die Möglichkeit zur Beseitigung eingetretener Schäden in Selbstausführung gegeben werden?


Der Bundesgerichtshof hat am 16.02.2017 eine in Architektenverträgen immer wieder auftauchende Klausel für unwirksam erachtet und zugleich Grundsätzliches zum Schadensersatzanspruch gegenüber dem Architekten ausgeführt:

Der Kläger im Verfahren hat den Beklagten mit allen Leistungsphasen der HOAI beauftragt. Im vom Architekten dem Bauherrn vorgegebenen Architektenvertrag war folgende Regelung enthalten:

„Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.“

Es treten Mängel und Schäden ein, deren Beseitigung nicht dem Architekt übertragen wird, der Bauherr verklagt ihn vielmehr auf Zahlung des Schadens. Er bleibt in zwei Instanzen erfolglos, der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und weist in seinen Ausführungen darauf hin, dass die oben wiedergegebene Klausel den Bauherrn gegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Architekt nicht die Beseitigung von sich im Bauvorhaben realisierenden Planungs- oder Überwachungsfehlern, sondern grundsätzlich Schadensersatz in Geld. Der Bundesgerichtshof stuft diesen Schadensersatz als Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB ein, bei dem eine Nachfristsetzung nicht erforderlich ist. Zur Schadensbemessung führt der Bundesgerichtshof aus:

„Hat der Architekt die von ihm geschuldeten Planungs- und Überwachungsleistungen mangelhaft erbracht und hat der Auftraggeber deswegen das bei einem Dritten in Auftrag gegebene Bauwerk nicht so erhalten, wie als Ziel der vom Architekten geschuldeten Mitwirkung vereinbart, ist das hierdurch geschützte Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Entstehung des Bauwerks verletzt. Der Schaden des Auftraggebers besteht darin, dass er für das vereinbarte Architektenhonorar im Ergebnis ein Bauwerk erhält, das hinter dem im Architektenvertrag als Ziel vereinbarten Bauwerk zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil hat der Architekt Schadensersatz in Geld zu leisten.“

Die Klausel ist vom Bundesgerichtshof zu Recht schon deswegen für unwirksam betrachtet worden, da sie nicht danach unterscheidet, wie schwerwiegend die Fehler des Architekten waren und ob der Bauherr überhaupt noch Vertrauen in eine ordnungsgemäße Ausführung durch den Architekten haben muss. Danach unterscheidet die Klausel nicht und ist damit so auszulegen, dass der Bauherr dem Architekten immer die Möglichkeit der Selbstbeseitigung einräumen muss, selbst wenn gravierende, das Vertrauen zerstörende Pflichtverletzungen aufgetreten sind.

Der Bundesgerichtshof weist allerdings in seiner Begründung auch darauf hin, dass der Architekt durchaus gehalten ist, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht die Möglichkeit, den Mangel selbst zu beseitigen, anzubieten, er muss dann aber das von ihm angedachte Mangelbeseitigungskonzept und die dabei entstehenden Kosten nachvollziehbar darlegen. Wenn er damit den Bauherrn überzeugt, kann es auch zum Selbsteintritt insoweit kommen, also der Bauherr dem Architekt die Schadensbeseitigung überlässt. Dies mit der oben stehenden Klausel zu versuchen, bleibt indes offensichtlich erfolglos.