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BAG, Urteil vom 18.09.2014 – 8 AZR 759/13 – „Nichteinladung von schwerbehinderten Bewerbern als Diskriminierung”


Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.09.2014 den Fall eines nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerbers um eine Stelle bei einem öffentlichen Träger entschieden. Der Bewerber hatte eine 29 Seiten umfassende Bewerbung und auf Seite 24 seinen Schwerbehindertenausweis vorgelegt, weder im Lebenslauf, noch im Anschreiben findet sich ein Hin-weis auf die Schwerbehinderung.

Nach § 82 SGB IX sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn sie sind offensichtlich ungeeignet. Das war der hiesige Bewerber nicht. Auf die Nichteinladung stützte er die Diskriminierungsklage. Der Arbeitgeber verwies darauf, da er den Ausweis gar nicht wahrgenommen hatte.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass auf die Schwerbehinderteneigenschaft entweder im Anschreiben oder im Lebenslauf hingewiesen werden muss, ansonsten die Nichteinladung zu einem Bewerbungsgespräch durch öffentliche Arbeitgeber kein Indiz für eine Diskriminierung sei.

Auch für den nicht-öffentlichen Arbeitgeber ist zumindest die Frage beantwortet, ob diese die Bewerbung auf Anhaltspunkte nach Schwerbehinderungen durchsuchen müssen. Auch für nicht-öffentliche Arbeitgeber ergeben sich bei der Bewerbung von Schwerbehinderten durch-aus zusätzliche Pflichten, da Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung von vorliegenden Bewerbungen von Schwerbehinderten unmittelbar nach Eingang der Bewerbung zu unter-richten haben, § 81 Abs. 1 S. 4 SGB IX. Des Weiteren haben Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten nicht er-füllen, die Entscheidung, schwerbehinderte Bewerber nicht einzuladen/nicht einzustellen, mit der Schwerbehindertenvertretung/dem Betriebsrat/Personalrat zu erörtern. Auch für diese Arbeitgeber spielt die Frage, wo auf eine Schwerbehinderung hinzuweisen ist, also durchaus eine erhebliche Rolle.

An dieser Stelle sei auch nochmals darauf hin-gewiesen, dass bereits bei frei werdenden Stellen die Bundesagentur sofort möglichst vor Einleitung von sonstigen Ausschreibungen über die freie Stelle zu informieren ist, § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX.