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 “Neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seit 01.01.2016


Seit 01.01.2016 haben Ärzte für die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen neue Vordrucke zu benutzen, dabei ergeben sich folgende auch für das Arbeitsverhältnis bedeutende Änderungen:

  1. Der Vertragsarzt muss Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch dann ausstellen, wenn der 6-Wochen-Zeitraum, für den der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 EFZG Entgeltfortzahlung erhält, abgelaufen ist. Der Arbeitnehmer kann damit auch außerhalb des 6-Wochen-Zeitraums mit dem erhöhten Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seine tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeit beweisen, d.h. der Arbeitgeber muss zur Widerlegung der Arbeitsunfähigkeit Tatsachen darlegen, die begründete Zweifel an der Richtigkeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen, was in der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung fast immer scheitert.
  2. Sofern der Arzt die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die länger als 6 Wochen dauert (Krankengeldfall), absehen kann, hat er eine so genannte „Endbescheinigung“ zu erteilen bzw. das entsprechende Kästchen auf dem Formular anzukreuzen. Damit wiederum kann der Arbeitnehmer den Nachweis führen, dass er ab dem darauffolgenden Tag wieder arbeitsfähig ist. Zweifelt der Arbeitgeber diese (damit ärztlich festgestellte) Arbeitsfähigkeit an und beschäftigt den Arbeitnehmer nicht, so hat der Arbeitnehmer nicht nur Anspruch auf Annahmeverzugslohn, sondern auch Anspruch auf Beschäftigung, die gegebenenfalls im Wege einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden kann.
  3. Legt der Arbeitnehmer, nachdem er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit dem Vermerk „Endbescheinigung“ vorgelegt hat, direkt im Anschluss eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit dokumentiert, ist der Beweiswert dieser weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, da sie der Endbescheinigung widerspricht.
  4. Legt der Arbeitnehmer, nachdem er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Endbescheinigung vorgelegt hat, eine Erstbescheinigung nach Ablauf des Enddatums vor, die eine neue Erkrankung belegt (und damit die Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers erneut begründet), hat diese Erstbescheinigung wiederum einen hohen Beweiswert, da sich der Endzeitpunkt der vorangegangenen Bescheinigung nur auf die eine, dieser Arbeitsunfähigkeit zu Grunde liegende Erkrankung bezogen hat und keine Prognose zu etwaigen sonstigen Erkrankungen beinhaltet. Der Arbeitgeber kann gleichwohl das Bestehen einer erneuten Erkrankung infrage stellen/bestreiten, in einem Prozess über die Entgeltfortzahlung trägt er allerdings die Beweislast dafür, dass eine Fortsetzungserkrankung und keine neue Erkrankung vorlag.