Project Description

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2015 – 16 U 135/14, BGH, Beschluss vom 06.07.2015 – VII ZR 55/15, OLG Köln, Urteil vom 07.08.2015 – 19 U 104/14 – “Abnahmeverweigerung wegen fehlender Dokumentation/fehlender Druckprüfungs- und Dichtigkeitsprotokolle?


In vielen Bauverträgen ist auch die Vorlage von Dokumentationen als vertragliche (Neben-) Pflicht geregelt, häufig kommt es zu Streit, wenn die Unterlagen nicht oder nicht vollständig und fehlerfrei vorgelegt werden. In zwei vom Oberlandesgericht Frankfurt und Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fällen hatten die Auftraggeber die Abnahme verweigert und Schlussrechnungsbeträge wegen nicht vorgelegter Dokumentation nicht bezahlt. Beide Auftraggeber waren mit ihrem Vorgehen nicht erfolgreich.

Oberlandesgericht Frankfurt:

Der Auftragnehmer hatte baubegleitende Unterlagen zu erstellen und auf „dwg“-Format auf Datenträgern zu liefern, des Weiteren die Ergebnisse von Glasfasermessungen als Ausdruck. Die Daten hat er geliefert, aber nicht den Ausdruck. Die gelieferten Daten sind für 2D- oder 3D-Zeichnungen geeignet, aber nicht für Meßprotokolle für die Glasfasermessungen. Da die Herstellung der Protokolle inklusive Ausdruck etwas mehr als EUR 5.000,00 an Kosten verursacht hat, wurde der Auftraggeber zur Zahlung des Werklohns von EUR 227.500,00, den er nicht bezahlt hatte, verurteilt, in Höhe von EUR 10.100,00 (des doppelten des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Betrages) nur Zug um Zug gegen Überlassung der Dokumentation im Ausdruck. Die fehlende Dokumentation steht der Abnahmefähigkeit nicht entgegen.

Oberlandesgericht Köln:

Der Auftraggeber hatte den Auftragnehmer mit Heizung-, Lüftung- und Sanitärarbeiten für sein Einfamilienhaus beauftragt. Gegenüber der Restwerklohnforderung wendet er verschiedene Mängel ein, der Auftragnehmer klagt den Restwerklohn von EUR 30.000,00 ein. Der Auftraggeber macht im Verfahren geltend, die Protokolle für die Druck- und Dichtigkeitsprüfung der Leitung nicht erhalten zu haben und begründet damit, dass die Leistung nicht vollständig erbracht und damit nicht abnahmefähig sei.

Das Oberlandesgericht Köln geht nicht von einem zur Abnahmeverweigerung berechtigenden Mangel aus, die Anlage war bereits zwei Jahre in Betrieb und es zeigten sich keine Anzeichen für eine mangelnde Dichtigkeit der wasserführenden Leitungen. Da die Druckprüfungsprotokolle nicht für die Funktionstauglichkeit maßgeblich sind (anders als Schaltpläne oder Bedienungsanleitungen) sondern lediglich den Nachweis des Werkerfolgs betreffen, berechtigt ihre Nichtvorlage nicht zur Verweigerung der Abnahme, zumindest dann nicht, wenn es gar keinen Anhaltspunkt (nach zweijähriger Nutzung) gibt, dass Undichtigkeiten vorliegen.

Im vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall wurde dem Auftraggeber noch nicht einmal ein Leistungsverweigerungsrecht zugebilligt, da er die im Berufungsverfahren vom Auftragnehmer angebotene Druck- und Dichtigkeitsprüfung verweigert hat.