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Oberlandesgericht München, Urteil vom 08.07.2019 – 27 U 3203/18

BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 180/19 – “Nachtragsvergütung ohne Ankündigung?“


Das Oberlandesgericht München hat – bestätigt durch den Bundesgerichtshof – eine immer wieder vorkommende Konstellation zu entscheiden:

Der Auftraggeber hat vom Auftragnehmer eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert. Der Auftragnehmer hat den Anspruch auf zusätzliche Vergütung allerdings nicht vor Ausführung der Leistung angekündigt, im Nachhinein gleichwohl abgerechnet. Der Auftraggeber verweigert die Zahlung unter Hinweis auf § 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 2 VOB. Der Auftragnehmer hat geklagt.

Die Klage hatte Erfolg, da der Auftraggeber nicht dargelegt hat, dass es zu den vom Auftragnehmer gewählten Varianten tatsächlich preiswertere Alternativen gegeben hätte. Nachdem der Auftraggeber zu den Nachtragspositionen keine preiswerteren Alternativen aufgezeigt hat, hätte der Auftragnehmer seinerseits den mit der Ankündigungspflicht erreichbaren Zweck, den Auftraggeber über drohende Kostenerhöhungen rechtzeitig zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben, nach günstigeren Alternativen zu suchen, nicht erreichen können, sodass das Oberlandesgericht München in diesem Fall einen Anspruch auch ohne Ankündigung bejaht hat.

Hintergrund der Überlegung ist, dass die Ankündigung im konkreten Fall ihre Schutzfunktion nicht hätte erreichen können.

Der sichere Weg ist es natürlich gleichwohl, wenn der Auftragnehmer auf die Mehrkosten vorher hinweist. Sollte der Zusatzauftrag auch zu einer längeren Bauzeit führen, muss auch das in der Mehrkostenankündigung enthalten sein, ansonsten darf der Auftraggeber davon ausgehen, dass sich aus der zusätzlichen Leistung keine Verzögerung und keine Verschiebung des Fertigstellungstermins ergibt.