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OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2017 – I-1 U 44/17 – “Mithaftung bei 200 km/h


Im Falle eines Verkehrsunfalles zwischen Kraftfahrzeugen entfällt eine Mithaftung, soweit ein Unfallbeteiligter für sich die Unabwendbarkeit nachweisen kann, was regelmäßig nicht gelingt. Es ist sodann eine Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG vorzunehmen, wobei nur unstreitige oder nachgewiesene Umstände berücksichtigt werden können.

Durch das OLG Düsseldorf war in II. Instanz mit Urteil vom 21.11.2017 – I-1 U 44/17 (DAR 2018, 202) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach es zu einem Unfall auf der Autobahn kam, während die Klägerin einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, sich der Beklagte zu 1 auf dem linken Fahrstreifen von hinten mit 200 km/h annäherte, eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestand an der Unfallstelle nicht.

Im Berufungsverfahren wurde unter anderem über die Haftungsquote gestritten. Das OLG Düsseldorf hat insoweit die Entscheidung I. Instanz bestätigt, wonach zwar auf Beklagtenseite kein schuldhafter Unfallbeitrag zu berücksichtigen sei, da eine Geschwindigkeit von 200 km/h nicht verkehrswidrig war. Allerdings wurde durch entsprechende Erhöhung der Betriebsgefahr aufgrund Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h gleichwohl ein Haftungsanteil von 30 % als begründet angesehen und auf diesbezüglich weitere Urteile verwiesen.

Zwar hatte der gerichtliche Sachverständige die Geschwindigkeit des Beklagten-Fahrzeuges bei der Erstkollision mit 165-175 km/h eingeschätzt. Der Beklagte selbst hat jedoch ausgeführt, er hätte auf den Spurwechsel mit einer Bremsung reagiert und gegenüber der Polizei, anders als im Verfahren, hatte der Beklagte zu 1 seine Geschwindigkeit zu dem Zeitpunkt, als er den Fahrstreifenwechsel erkannte, mit 200 km/h angegeben. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen und der Äußerungen des Beklagten zu 1 war deshalb diese Geschwindigkeit zugrunde zu legen.