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BGH, Urteil vom 18.12.2019 – VIII ZR 236/18 – “Mieterhöhungsverlangen braucht keinen Nachweis ortsüblicher Vergleichsmiete zu führen


Ein Vermieter hat von seinem Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangt und in der Begründung fünf Vergleichswohnungen aufgeführt. Allerdings handelte es sich bei diesen Wohnungen um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum. Der BGH bestätigt trotzdem die formelle Ordnungsgemäßheit dieses Verlangens und hebt das Urteil des Berufungsgerichtes auf. Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Mieterhöhungsverlangen keinen Nachweis über die Höhe ortsüblicher Vergleichsmiete führen muss. Das Mieterhöhungsverlangen soll den Mieter nur in die Lage versetzen, das Erhöhungsverlangen ansatzweise nachzuvollziehen und ggf. mittels weiterer Nachforschungen die Vergleichbarkeit der Wohnungen zu überprüfen. Dem wird das Verlangen des Vermieters gerecht. Wenn im Prozess die ortsübliche Vergleichsmiete bestritten wird, wird ohnehin weiterer Beweis zu erheben sein, da die ortsübliche Vergleichsmiete im Regelfall nicht allein von drei Vergleichswohnungen ermittelt werden kann.