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BAG, Urteil vom 26.10.2016 – 7 AZR 135/15 – 14 U 1835/16 – „Mehrfachbefristung und institutioneller Rechtsmissbrauch


Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer Entscheidung vom 26.10.2016 relative Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bereich der Mehrfachbefristung (mit Sachgrund) von Arbeitsverhältnissen gebracht.

Im zu Grunde liegenden Falle war der Kläger bei der Beklagten als Vertretungslehrer im Fach Sport für insgesamt 6 Jahre und 4 Monate beschäftigt gewesen, in diesem Zeitraum lagen 16 befristete Arbeitsverträge. Nach der fünfzehnten Verlängerung erfolgte keine Verlängerung mehr und der Kläger wandte sich gegen das Ende des Arbeitsverhältnisses mit einer Entfristungsklage. Er gewinnt in zweiter Instanz, verliert aber vor dem Bundesarbeitsgericht.

Zunächst einmal hatte der Arbeitgeber insoweit alles richtig gemacht, als die letzte Befristung tatsächlich mit Sachgrund erfolgt ist und auch die Formalien eingehalten waren, so dass die letzte Befristung an sich wirksam war. Sodann befasste sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Einwand des Klägers, die Vielzahl der Befristungen sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Einen Rechtsmissbrauch verneinte das Bundesarbeitsgericht und hat dabei folgende Grundsätze für die Prüfung des Rechtsmissbrauchs aufgestellt:

Stufe 1.

Eine Missbrauchskontrolle findet nicht statt, wenn maximal das Vierfache der Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristung oder der Anzahl der zulässigen Befristungen (2 Jahre und 3 Verlängerungen § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG), also 8 Jahre und 12 Befristungen, erreicht wird oder maximal das Dreifache beider Werte, also 6 Jahre und 9 Befristungen.

Stufe 2.

Übersteigt einer der Werte mehr als das Vierfache (also mehr als 8 Jahre bzw. mehr als 12 Verlängerungen) oder beide Werte das Dreifache (mehr als 6 Jahre und mehr als 9 Verlängerungen), findet eine Missbrauchskontrolle statt. In dieser Konstellation muss der Arbeitnehmer aber weitere Umstände für den Missbrauch darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Stufe 3.

Ein Rechtsmissbrauch wird angenommen, wenn einer der Werte um mehr als das Fünffache (mehr als 10 Jahre oder mehr als 15 Verlängerungen) überschritten ist oder beide Werte mehr als das jeweils Vierfache (mehr als 8 Jahre und mehr als 12 Verlängerungen) betragen. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber besondere Umstände vortragen, um den Rechtsmissbrauch zu entkräften.

Da „nur“ 15 Verlängerungen vorlagen war der Missbrauch nicht indiziert.