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OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2016 – 21 U 183/15 – „Achtung beim Ausfüllen des Abnahmeprotokolls“


 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat – zu Lasten des Bauherrn – folgenden Sachverhalt entschieden:

Die Vertragsparteien haben bei der Abnahme ein Abnahmeprotokoll ausgefüllt und in dieses das Abnahmedatum für den Beginn der Gewährleistung eingetragen und darüber hinaus ein festes Datum für das Ende der Gewährleistung in das Protokoll eingetragen. Diese Eintragung des Gewährleistungsendes hat der vertraglichen Absprache widersprochen. Im Vertrag war geregelt, dass Gewährleistungsansprüche für die Dachabdichtung in 10 Jahren verjähren, die übrigen in 5 Jahren. Im Abnahmeprotokoll wird eine einheitliche fünfjährige Gewährleistungsfrist eingetragen. Als der Auftraggeber 6 Jahre nach Abnahme die Mängel am Dach geltend macht, beruft sich der Auftragnehmer auf die Verjährung und gewinnt.

Das Oberlandesgericht nimmt an, dass die Parteien im Abnahmeprotokoll eine Abänderungsvereinbarung bezüglich der ursprünglich gespaltenen Verjährungsfrist getroffen haben und eine einheitliche Verjährungsfrist von 5 Jahren für sämtliche Bauleistungen gelten sollte. Eine entsprechende Erklärung im Abnahmeprotokoll sei eine Willenserklärung und nicht bloß eine Wissenserklärung und ändere damit etwaige sonstige, zuvor getroffene Vereinbarungen ab.

 

Es empfiehlt sich für die am Bau Beteiligten auf Seite der Bauherren (also auch für den die Abnahme begleitenden Architekten), im Abnahmeprotokoll, sofern die Abnahme erklärt wird, tatsächlich nur den Beginn der Gewährleistungsfrist, nicht aber deren Ende festzulegen, dieses Ende folgt entweder aus dem Vertrag oder aus dem Gesetz, eine Eintragung im Abnahmeprotokoll bringt in der Regel keinen Mehrwert.