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EuGH, Urteil vom 28.11.2024 – Rs. C-622/23 – „Kündigungsvergütung doch mehrwertsteuerpflichtig?!“
Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Österreichischen Gerichtshofs (OGH) entschieden, dass die Vergütung, die gesetzlich zu bezahlen ist, wenn ein Werkvertrag vorzeitig beendet wird und der Unternehmer bereit gewesen ist, die Leistungen fertig zu stellen, als Entgelt für eine Dienstleistung anzusehen ist und der Umsatzsteuer unterfällt.
Der Europäische Gerichtshof legt die Mehrwertsteuerrichtlinie so aus, dass die Kündigungsvergütung, die auf den nicht mehr erbrachten Teil der Werkleistung entfällt der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt, sofern die Dienstleistung (= Bauleistung) an sich entgeltlich zu erbringen war. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass es sich nicht um eine Schadensersatzleistung, sondern noch um eine vertraglich angelegte Gegenleistung handele.
Nachdem die Konstruktion des österreichischen Werkvertragsrechts an dieser Stelle dem des deutschen Werkvertragsrechts absolut gleich gestaltet ist, ist diese Entscheidung auch für die deutsche Rechtslage und für Kündigungsvergütungen, die hier geltend gemacht werden, von Bedeutung.