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BGH, Urteil vom 10.09.2019 – XI ZR 7/19 – “Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung unwirksam “


Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, in welcher sich eine Bank vom Verbraucher ein „Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge“ bei einer „Ablösung Kundendarlehen 100,00 EUR“ versprechen lässt, ist unangemessen benachteiligend und damit unwirksam.

Der beanstandeten Klausel unterfallen vor allem solche Fälle, in welchen Bankkunden ihre bei ihrer Bank bestehende Darlehen von anderen Kreditinstituten ablösen lassen und gestellte Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen möchten. Lässt sich dabei die Bank die Leistung im Zusammenhang mit der Ablösung (z. B. in Form der Rückgewähr von Sicherheiten wie einer Grundschuld) vergüten, handelt es sich bei der Entgeltklausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.

Der Anwendungsbereich der Klausel ist aber nicht auf den vorbenannten Bereich beschränkt. Es wird auch der Fall erfasst, wonach die Bank als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig wird. Die Bank nimmt aber mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr, weshalb ihr damit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten ist. Ein zusätzliches Entgelt kann daher nicht verlangt werden. Die Klausel hält daher der Inhaltskontrolle nicht stand und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.