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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2019 – 17 Sa 52/18 – “Kündigung wegen übler Nachrede per WhatsApp-Nachricht“


Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat eine fristlose Kündigung, die eine Arbeitgeberin während der Probezeit ausgesprochen hat, auf der Basis folgenden Sachverhalts für begründet erachtet, nachdem das Arbeitsgericht Stuttgart die Kündigung noch für unwirksam eingestuft hatte:

Die Arbeitnehmerin, wenige Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, richtete eine WhatsApp-Nachricht an eine Kollegin und führte in dieser aus, dass sie zwar nicht wisse, ob das stimmt, der Vater des Geschäftsführers sei aber wohl ein verurteilter Vergewaltiger und deswegen wolle die ganze Stadt nichts mehr mit ihm zu tun haben. Dies will die spätere Klägerin in einem Gespräch mit einem Bekannten in einem Café erfahren haben. Dass die Behauptung unzutreffend ist, erfuhr die Mitarbeiterin erst im Rahmen der Kündigung.

Die Empfängerin der WhatsApp-Nachricht informierte den Geschäftsführer, dieser sprach die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Die ordentliche Kündigung war während der Probezeit ohnehin unproblematisch, sodass die Gerichte nur die fristlose Kündigung zu überprüfen haben.

Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung des Arbeitgebers statt, da die Weitergabe einer ehrenrührigen Behauptung über WhatsApp in einem Zweier-Chat den Tatbestand des Verbreitens einer unwahren ehrenrührigen Tatsache im Sinne von § 186 StGB erfülle.

Das Landesarbeitsgericht spricht weiterhin aus, dass auch eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei, da in Anbetracht der Strafbarkeit des Verhaltens für die Klägerin erkennbar war, dass eine Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen ist. Auch die Interessenabwägung falle zu Ungunsten der Klägerin aus.

Häufig ist Arbeitnehmern nicht bewusst, dass auch ehrverletzende Äußerungen eine Straftat darstellen können. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts führt insoweit die bisherige Linie der Rechtsprechung fort, dass erhebliche Ehrverletzungen, die einen Straftatbestand erfüllen, einen Kündigungsgrund darstellen.