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BAG, Urteil vom 02.07.2025 – 10 AZR 193/24 – „Kein Anspruch auf Zahlung der variablen Vergütungen nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums und fortdauernder Arbeitsunfähigkeit„
Das Bundesarbeitsgericht hat zugunsten eines Arbeitgebers die Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung des ungekürzten variablen Vergütungsanteils des Arbeitnehmers abgewiesen.
Der Arbeitnehmer war im Jahr 2021 191 Tage arbeitsunfähig erkrankt. Er war seit 2003 beim Arbeitgeber zuletzt als Agenturbetreuer eines Vertriebsteams tätig. Sein Gehalt setzte sich aus einem Fixum und einer variablen Vergütung zusammen. Die variable Vergütung war Bestandteil einer Zielvereinbarung. Die Klage auf Zahlung der ungekürzten variablen Vergütung in Höhe von Euro 12.773,00 wurde in allen Instanzen abgewiesen, obwohl die Ziele erreicht wurden (ohne unmittelbares Zutun des Arbeitnehmers, der geltend machte, sein guter Einfluss der Vorjahre wirke fort).
Das Bundesarbeitsgericht begründet dies damit, dass auch die variable Vergütung Teil des Gegenseitigkeitsverhältnis, des sogenannten Synallagmas nach § 611a Abs. 2 BGB sei, es handele sich also um eine rein arbeitsleistungsbezogene Vergütung, auf die nach Ablauf der Entgeltfortzahlung kein Anspruch bestehe.
Es bedurfte hierzu auch keiner expliziten Kürzungsregelung, wie sie bei nicht arbeitsleistungsbezogenen Zahlungen des Arbeitgebers für Krankheitstage vorgesehen werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen eindeutigen Vergütungsanspruch und nicht um eine Gratifikation o.ä., die bei Gratifikationen üblichen Rückzahlungsregelungen/Stichtags-regelungen und Ähnliches fehlten.