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BGH, Beschluss vom 17.12.2025 – XII ZB 279/25 Abgrenzung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren


Der Bundesgerichtshof hatte in einem Beschluss vom 17.12.2025 – XII ZB 279/25 (FamRZ 2026, 381) darüber zu entscheiden, ob in einem Umgangsverfahren eine Regelung mit dem Inhalt zulässig ist, dass es faktisch zur Umkehrung des Lebensmittelpunktes des Kindes kommt.

Nach dem Sachverhalt wurde der Sohn geschiedener Eltern zunächst im Haushalt der Kindesmutter überwiegend betreut und versorgt, es hat Umgang mit dem Kindesvater stattgefunden. Nachdem es zur Unterbrechung des Umgangs gekommen ist, wurde im Rahmen eines Umgangsverfahrens unter anderem ein Umgangspfleger eingesetzt, die Kontakte haben wieder stattgefunden. Unter Begleitung eines Umgangspflegers sowie auch Einholung eines Gutachtens wurde im Beschwerdeverfahren von Amts wegen ein einstweiliges Anordnungsverfahren eingeleitet und in diesem Zusammenhang eine Umgangsregelung getroffen, die zur Umkehr des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, nunmehr im Haushalt des Kindesvaters, geführt hat. Hiergegen hat sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kindesmutter gerichtet.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass es inhaltlich in einem Umgangsverfahren keine Beschränkungen gibt. Es wurde der Unterschied zwischen einem Sorgerechtsverfahren, wegen der Entscheidung über die rechtlichen Befugnisse in bestimmten Bereichen einerseits und einem Umgangsverfahren, durch welches die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge geregelt wird, betont. Zugleich wurde bestätigt, dass es sich bei Umgangsverfahren sowie Sorgerechtsverfahren um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt, welche nicht in einem Verfahren verbunden werden können. Mit dieser Entscheidung wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Inhalt eines Umgangsverfahren fortgesetzt, nachdem bereits zuvor (BGH FamRZ 2017, 532) entschieden worden war, dass im Rahmen eines Umgangsverfahrens auch ein paritätisches Wechselmodell festgelegt werden kann.