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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2025 – 3 Wx 116/25 – „Kann die Formulierung „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament auch ein Stiefkind/voreheliches Kind erfassen„
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im Beschluss vom 24.07.2025 (3 Wx 116/25) eine für Patchwork-familientypische Frage zu klären, nämlich wie die Formulierung „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament zu verstehen ist und entschieden, dass darunter im Streitfall auch ein vorehelich geborenes Kind eines Ehepartners fällt. Ausgangspunkt des Streits war ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute aus dem Jahr 1997 mit unter anderem folgenden Wortlaut: „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der Überlebende ist mithin der alleinige Erbe. Erst nach dessen Tod soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen.“ Ergänzt wurde das Testament noch durch eine Pflichtteilsstrafklausel und eine Wiederverheiratungsklausel. Aus der Ehe waren zwei Kinder hervorgegangen, zusätzlich gab es einen vorehelichen Sohn der Ehefrau, der bis ins Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute aufgewachsen war. Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Ehemann noch ein Einzeltestament und setzte darin nur die beiden ehelichen Kinder als Erben ein. Zwischen dem Stiefsohn des Erblassers und den beiden ehelichen Kinder kam es nach dem Tod des Erblassers zum Streit über die Erbfolge.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Erblasser nicht nur von den beiden ehelichen Kindern, sondern auch vom Stiefsohn beerbt wurde und zwar zu gleichen Teilen (je 1/3). Entscheidend war die Auslegung des Begriffs „unsere Kinder“. Das Gericht stellt zwar ausdrücklich klar, dass das Possessivpronomen „unsere“ im Ausgangspunkt auch nur die gemeinsamen ehelichen Kinder erfassen könnte. Dieses am Wortlaut orientierte Verständnis sei aber nicht zwingend. Ein vorehelich geborenes Kind könne dann unter „unsere Kinder“ fallen, wenn der andere Ehepartner zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein enges persönliches Verhältnis zu diesem Kind hatte und es emotional wie ein eigenes Kind betrachtete. Genau das lag nach den Feststellungen des Gerichts hier nahe, weil der Stiefsohn bis ins Erwachsenenalter im Haushalt lebte und über viele Jahre hinweg faktisch das (einzige) Kind im Familienverbund war. Das OLG betont, dass die Eheleute ihre Erbfolge ersichtlich umfassend regeln wollten – nicht nur durch die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung und die Schlusserbeneinsetzung, sondern gerade auch durch die Pflichtteilsstrafklausel und Wiederverheiratungsklausel. Würde man „unsere Kinder“ nur auf die beiden ehelichen Kinder beziehen, bliebe der Stiefsohn in den zentralen Regelungskomplexen schlicht „außen vor“; es gäbe dann aus Sicht des Gerichts keinen überzeugenden Anhaltspunkt dafür, dass die Ehefrau ihren eigenen vorehelichen Sohn in einem ansonsten „abschließenden“ Testament bewusst ungeregelt lassen wollte.
Das spätere Einzeltestament des Erblassers war für das OLG nicht relevant. Dieses ist richtigerweise unwirksam, da der Erblasser aufgrund der Bindungswirkung des mit seiner Ehefrau errichteten gemeinschaftlichen Testaments nicht mehr frei über seinen Nachlass verfügen konnte. Der überlebende Ehegatte konnte die einmal getroffene Schlusserbenregelung nachträglich nicht mehr einseitig zu Lasten des Stiefsohns abändern.
Einmal mehr zeigt diese Entscheidung, wie konfliktträchtig unpräzise Begriffe in Testamenten sein können – gerade in Patchwork-Konstellationen. Denn Stiefkinder sind ohne Adoption gesetzlich regelmäßig nicht erbberechtigt; ob sie „mitgemeint“ sind, hängt dann häufig an Auslegung, Indizien und – wie hier – an Details einer Klauselgestaltung. Wer Streit, Kosten und Verzögerungen im Erbscheinverfahren vermeiden möchte, sollte in letztwilligen Verfügungen klar formulieren, welche Personen erfasst sein sollen (und welche nicht) und bestehende gemeinschaftliche Testamente regelmäßig darauf prüfen, ob sie noch zur aktuellen Familien- und Vermögenssituation passen.