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AG Gemünden, Beschluss vom 17.03.2025 – 2 F 268/24 – „Geringfügigkeit im Versorgungsausgleich„
Im Zusammenhang mit einer Ehescheidung ist ab einer Ehedauer von drei Jahren von Amts wegen ein Versorgungsausgleich – Teilung der Rentenansprüche aus der Ehezeit – durchzuführen, bei kürzerer Ehedauer nur auf Antrag. Bei geringfügigen Ansprüchen oder bei gleichartigen Ansprüchen im Falle einer geringfügigen Differenz unterbleibt eine Teilung regelmäßig, § 18 Abs. 1 VersAusgG. Durch das Amtsgericht Gemünden war in einem Beschluss vom 17.03.2025 – 2 F 268/24 über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach beide Ehegatten Ansprüche im Rahmen der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, jedoch bei unterschiedlichen Versorgungsträgern (Bayerische Versorgungskammer einerseits und VBL andererseits) hatten. Nach dem sogenannten korrespondierenden Kapitalwert war die Differenz erheblich, hätte eine Teilung stattfinden müssen. Allerdings bestand der Unterschied in den sogenannten Versorgungspunkten nur i.H.v. 1,05 VP, war die Differenz unter Berücksichtigung des maßgeblichen Messbetrages geringfügig.
Die Abweichung bezüglich der korrespondierenden Kapitalwerte hat lediglich darauf beruht, dass andere Barwertfaktoren zur Berechnung herangezogen wurden, auf Basis unterschiedlicher Sterbetafeln. Es wurde insoweit entschieden, dass es nicht auf die korrespondierenden Kapitalwerte sondern die effektive Versorgung ankommt, weshalb die Teilung der Ansprüche unterblieben ist.