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BGH, Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 175/14 – “Ist eine Kündigung zulässig, wenn der Mieter unverschuldet in Geldnot gerät?


Der klagende Vermieter kündigte am 17.04.2013 den mit dem beklagten Mieter geschlossenen Mietvertrag, da seit Januar 2013 keine Mieten mehr eingegangen sind und erhob im Juni 2013 Räumungsklage. Der Grund für die unterbliebene Zahlung war die Tatsache, dass das Jobcenter Mettmann, von welchem der Beklagte Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, seit Januar 2013 die Mietzahlungen nicht mehr an den Kläger weiterleitete. Das Jobcenter Mettmann gab anschließend aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichtes eine Verpflichtungserklärung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden ab.

Seit Juli 2013 war das Sozialamt des Wohnorts des Beklagten für die Leistungsgewährung zuständig. Dort beantragte der Beklagte Sozialhilfe einschließlich Übernahme der Wohnungskosten. Das Sozialamt lehnte die Übernahme der Wohnungskosten ab, wogegen der Beklagte Widerspruch erhob und einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragte. Das Sozialgericht verpflichtete den Sozialhilfeträger im Wege einer einstweiligen Anordnung am 30.04.2014 zur Zahlung der Mieten von September 2013 bis Juni 2014.

Bereits am 12.03.2014 hat der klagende Vermieter wegen rückständiger Mieten für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 eine weitere fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes war zurückgewiesen worden.

Der Bundesgerichtshof folgt den Vorinstanzen und entscheidet, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 12.03.2014 wirksam beendet wurde. Am 12.03.2014 war der Beklagte mit der Mietzahlung der Monate für Oktober 2013 bis März 2014 in Zahlungsverzug, was zu einem wichtigen Grund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchstabe a BGB führt.

Der Verzugseintritt ist nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der Beklagte auf Sozialleistungen angewiesen war und diese rechtzeitig beantragt hat. Der Verzug tritt zwar nur ein, wenn das Ausbleiben der Zahlung zu vertreten ist. Bei Geldschulden schützen jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht vor den Folgen verspäteter Zahlungen, auch wenn diese Schwierigkeiten auf unverschuldeter Ursache beruhen. Denn es gilt das Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung („Geld hat man zu haben“) ohne Rücksicht auf ein Verschulden für die finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieser Grundsatz gilt auch bei Mietschulden, so der Bundesgerichtshof.