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Kammergericht, Urteil vom 18.07.2025 – 21 U 176/24 – „Höhe des Mehrvergütungsanspruchs beim VOB/B-Vertrag“
Nach der seit einigen Jahren geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Nachtragsvergütungen, wenn sich die Parteien darüber nicht geeinigt haben, anhand der tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zu ermitteln.
Das Kammergericht hatte hierzu Gelegenheit nun Stellung zu nehmen. Es führt aus, dass der Unternehmer sich zunächst einmal auf seine Kalkulation für den Vertrag beziehen kann und unter Darlegung der dortigen Kosten und der Zuschlagsfaktoren so auch den Nachtragspreis ermitteln kann. Das Kammergericht entscheidet, dass es es für angemessen hält, diesen Zuschlagsfaktor fortzuschreiben. Gelingt es allerdings dem Auftraggeber die behauptete Kalkulation zu widerlegen, z.B. weil sich herausstellt, dass die Kosten zu niedrig kalkuliert sind, muss entsprechend korrigiert werden.
Dann kommt es gegebenenfalls auf einen üblichen Faktor, den das Gericht in freier Überzeugung bestimmen kann, an. Das Kammergericht sieht hier den Zuschlagfaktor zwischen 1,05-1,2. Bei tatsächlichen Kosten einer Leistung von Euro 1.000,00 wäre die abrechenbare Vergütung danach bei Euro 1.050,00 bis Euro 1.200,00. Allerdings berücksichtigt das Kammergericht die Baustellengemeinkosten als Kosten, sodass diese aus den Zuschlägen herauszurechnen und im Beispiel bereits in den Euro 1.000,00 enthalten sind.