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OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2014 – 1 RBs 1/14 – “Handynutzung im Straßenverkehr”
Nach § 23 Abs. 1a 2 StVO ist es untersagt, als Kraftfahrer ein Mobiltelefon zu nutzen bzw. aufzunehmen, während der Motor eingeschaltet ist. Dabei wird die „Nutzung“ eines Mobiltelefones durch die Rechtsprechung sehr weit gefasst. Es genügte die Aufnahme des Mobiltelefons hinsichtlich jeglicher denkbarer Funktion. Nunmehr hatte sich das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 09.09.2014 – 1 RBs 1/14 (NJW 2015,183/184) mit der Frage zu beschäftigen, wann der Fahrzeugmotor im Sinne der Vorschrift ausgeschaltet ist, ein Bußgeldtatbestand damit nicht vorliegt.
Es wurde ein Autofahrer an der Ampel während des Telefonierens beobachtet, daraufhin ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Autofahrer hatte geltend gemacht, dass sein Fahrzeug mit einer „Start-Stopp-Funktion“ ausgestattet sei und er nur telefoniert habe, während der Motor an der Ampel, aufgrund dieser Funktion, aus war. In erster Instanz wurde der Bußgeldbescheid gleichwohl bestätigt, mit dem Argument, nur das Ausschalten über das Zündschloss genüge einem Ausschalten des Motors im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Anders wurde durch das Oberlandesgericht Hamm entschieden, welches nach dem Wortlaut der Vorschrift zum Ergebnis gelangt, dass jegliches Ausschalten genüge, auch durch eine automatische Verknüpfung im Sinne der „Start-Stopp-Funktion“.