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OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 03.07.2019 – 12 U 57/19 – “Haftung für Fremdschäden in der Waschstraße


Es kommt immer wieder zu Schadensfällen in einer automatisierten Waschstraße. Das OLG Koblenz hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei welchem mehrere Fahrzeuge hintereinander durch die automatisierte Waschstraße bewegt wurden. Ein Fahrzeug ist aus der automatischen Führung, zur Vorwärtsbewegung, gerutscht, der nachfolgende Fahrer hat gebremst, um nicht mit diesem Fahrzeug zu kollidieren, hierdurch wurde sein Fahrzeug, durch Teile der Waschanlage, beschädigt. Es hat der nachfolgende/bremsende Fahrzeugführer den vorausfahrenden Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung wegen des Schadens in Anspruch genommen. In I. Instanz war die Klage mit Verweis auf eine fehlende Haftung abgewiesen worden, dies wurde durch das OLG Koblenz in einem Hinweisbeschluss vom 03.07.2019 – 12 U 57/19 bestätigt.

Aufgrund der konkreten Situation, dass bei abgeschaltetem Motor, ohne Nutzung von Einrichtungen des Fahrzeuges, dieses durch die Transportvorrichtung in der automatisierten Waschanlage bewegt wird, wurde eine Haftung aufgrund Betriebs des Kraftfahrzeuges, aus Gefährdungshaftung, ausgeschlossen. Es wurde darauf verwiesen, dass das Auto in dieser Situation nicht anders zu behandeln sei als jeder andere beliebige Gegenstand, welcher bewegt wird. Ein schuldhaftes Verhalten des vorderen Fahrzeugführers konnte nicht festgestellt werden, sodass auch eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB nicht bestand, damit insgesamt kein Ersatzanspruch gegen den Fahrer bzw. Halter oder Versicherer des vorderen Fahrzeuges, welches letztlich ein Hindernis gebildet hat.