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BGH, Urteil vom 19.07.2018 – XII ZR 251/17 – “Haftung des Waschstraßenbetreibers“


Es besteht immer wieder Streit über die Verantwortlichkeit des Betreibers einer automatisierten Waschstraße im Falle der Beschädigung von Fahrzeugen. Es hatte nunmehr der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 19.07.2018 – XII ZR 251/17 (r+s 2018, 557) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach sich zumindest drei Fahrzeuge hintereinander in einer automatisierten Waschstraße befanden. Die Fahrzeuge werden in der betroffenen Anlage an den linken Rädern durch die Waschstraße gezogen. Der Fahrer im ersten Fahrzeuge hat grundlos gebremst, sein Fahrzeug sprang aus der Vorrichtung zur automatisierten Bewegung und blieb stehen. Es wurde das mittlere Fahrzeug, der Kläger, auf dieses Fahrzeug aufgeschoben, das nachfolgende Fahrzeug wurde dann ebenfalls noch auf das Klägerfahrzeug aufgeschoben.

In I. Instanz wurde der Waschanlagenbetreiber zum Ersatz des Fahrzeugschadens des Klägers verurteilt, die II. Instanz hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Revision zum Bundesgerichtshof wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Dabei hat der Bundesgerichtshof Grundsätze hinsichtlich der Haftung zum Teil bestätigt und die Pflichten des Betreibers einer Waschanlage weiter konkretisiert.

Zunächst wurde ausgeführt, dass dem Waschanlagenbetreiber innerhalb der Anlage die Verkehrssicherungspflicht obliegt und insoweit vertragliche Schutzpflicht ist. Weiter wurde bekräftigt, dass für den Fall, dass die Beschädigung eines Pkws aus dem Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers feststeht, dieser sich entlasten muss. Vorliegend stand jedoch fest, dass Ursache nicht eine Fehlfunktion der Anlage selbst war, sondern das Fehlverhalten eines anderen Kunden.

Soweit jedoch das Berufungsgericht, nach Einholung eines Gutachtens, die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, die Waschanlage entspreche dem Stand der Technik, deshalb scheide ein Verschulden des Betreibers als Grundlage der Haftung aus, wurde dem widersprochen. In der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof weiter die Verpflichtung des Waschanlagenbetreibers begründet, auf eine ordnungsgemäße Benutzung durch die Kunden hinzuwirken und diese in angemessener Weise auf die notwendigen Verhaltensregeln hinzuweisen. Wurde dem nicht nachgekommen, besteht auch im Falle eines zwar seltenen jedoch grundsätzlich zu erwartenden Fehlverhaltens die Haftung des Waschanlagenbetreibers. Zur weitergehenden Überprüfung wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Als Anforderung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht wurde dagegen eine dauernde Videoüberwachung aller Fahrzeuge oder der Einbau einer entsprechenden Schutzvorrichtung in der Anlage als unverhältnismäßig abgelehnt.