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BGH, Urteil vom 1.4.2011 – V ZR 96/10 – „Grundsätze bei der (Wieder-) Bestellung des Verwalters”


Alternativangebote anderer Verwalter müssen grundsätzlich nicht eingeholt werden, wenn der amtierende Verwalter wieder bestellt werden soll. Denn der Aufwand zur Einholung von Angeboten ist nur angezeigt, wenn die Wohnungseigentümer oder erhebliche Teile der Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage mit der Arbeit des bisherigen Verwalters nicht mehr zufrieden sind oder Anlass besteht, die Angemessenheit der Verwaltervergütung zu überprüfen. Es widerspricht deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Wohnungseigentümer am amtierenden Verwalter, der seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt, festhalten und dieser Verwalter teurer als andere ist. Die Tatsache, dass die Wohnungseigentümer den amtierenden Verwalter und seine Arbeiter kennen, ist vorrangig zu möglichen Einsparungen durch Beauftragung eines ihnen unbekannten neuen Verwalters.

Wohnungseigentümer, die demnach mit einem amtierenden Verwalter unzufrieden sind, werden die unterbliebene Einholung von Alternativangeboten nur dann rügen können, wenn sich das Verhältnis zwischen Verwaltung und Wohnungseigentümern verschlechtert hat oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der bisherigen Verwaltung angebotenen Leistungen von anderen Verwaltungen spürbar günstiger angeboten werden. Ansonsten entspricht der Beschluss über die Verwalterbestellung ordnungsgemäßer Verwaltung, auch wenn Alternativangebote nicht eingeholt worden sind.