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BGH, Urteil vom 18.2.2011 – V ZR 82/10 – „Begriff der Modernisierung ist weit auszulegen”


Die Wohnungseigentumsanlage bestand aus mehreren Reihenhäusern, wobei sich jeweils zwei Einheiten einen Schornstein teilten. Nachdem die Mitglieder die Umstellung des Heizungssystems beschlossen haben, wurden die Schornsteine auf Grundlage eines Beschlusses stillgelegt. Nach Jahren wurde dieser Beschluss durch einen Zweitbeschluss aufgehoben und die Schornsteine zwecks Anschlusses von Kaminöfen wieder aktiviert. Dieser Zweitbeschluss wurde angefochten.

Der Bundesgerichtshof wies die Anfechtungsklage mit der Begründung ab, dass zwar eine bauliche Veränderung vorliegt, diese jedoch aufgrund der erreichten qualifizierten Mehrheit nach § 22 Abs. 2 WEG beschlossen werden konnte. Auf Grundlage dieser Bestimmung ist es den Mitgliedern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft möglich, mit der qualifizierten Mehrheit Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 559 Abs. 1 BGB zu beschließen. Für die Annahme einer Modernisierung ist dabei ausreichend, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert der Sache nachhaltig zu erhöhen. Der Bundesgerichtshof hat eine derartige Gebrauchswerterhöhung mit der Eröffnung einer weiteren Heizmöglichkeit in Form einer Kaminbefeuerung bejaht. Es ist nicht notwendig, dass durch die Maßnahme eine Einsparung des Energieverbrauchs stattfindet.

Damit hat der Bundesgerichtshof die gesetzgeberische Wertung im § 22 Abs. 2 WEG bestätigt, die Beschlusskompetenzen der Eigentümergemeinschaft zu erweitern. Die Mitglieder können demnach mit qualifizierter Mehrheit andere Wohnungseigentümer überstimmen, die die Modernisierungsmaßnahmen hinzunehmen haben. Einzelne Eigentümer können daher nicht immer eine bauliche Veränderung der Anlage verhindern, wie dies noch vor der Reform des WEG-Rechts am 1.7.2007 der Fall gewesen ist.