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Landgericht Frankfurt, Urteil vom 30.01.2019 -2-16 S 121/18 – “Gibt es doch einen Anspruch auf Kostenerstattung bei unberechtigter Mängelrüge?“


Das Landgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 30.01.2019, allerdings zu einem Fall, der um eine Reparatur eines Kfz spielte, eine interessante Entscheidung zur Frage getroffen, ob Kosten des Auftragnehmers, die ihm aufgrund einer unberechtigten Mangelrüge entstehen, vom Bauherrn ersetzt verlangt werden können.

Im konkreten Fall ging es darum, dass der Unternehmer eine vom Besteller gelieferte Kupplung in dessen Fahrzeug einbaute, danach traten plötzlich seltsame Geräusche auf und der Besteller ging davon aus, dass die Arbeiten des Unternehmers für die Geräusche verantwortlich sind. Der Unternehmer baute die Kupplung aus und eine andere Kupplung wieder ein, die Geräusche blieben, im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Arbeiten des Unternehmers einwandfrei waren und ein Getriebeschaden, der mit diesen nichts zu tun hatte, Grund für die Geräusche war.

Der Unternehmer verweigerte sich daraufhin, das Fahrzeug ohne Bezahlung seiner Aufwendungen herauszugeben. Er bekam zumindest teilweise Recht. Das Landgericht Frankfurt stellt zwar klar, dass es mit dem Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass weder ein entgeltlicher Reparaturvertrag (im Nachhinein) konstruiert werden kann, noch die Mangelrüge des Bestellers einen konkludenten Vertragsschluss dahingehend beinhaltet, dass, falls kein Mangel vorliegt, eine Entgeltlichkeit besteht. Das Landgericht Frankfurt argumentiert aber damit, dass der Unternehmer Wertersatz für diejenigen Werkleistungen/Aufwendungen verlangen kann, die noch im Vermögen des Bestellers sind. Dies sei bei den Ein- und Ausbaukosten des Getriebes der Fall, da diese als vorbereitende Maßnahme zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs anzusehen seien und der Besteller aufgrund dieser Maßnahme weitere Untersuchungen sich erspart hat. Diese ersparten Aufwendungen seien noch in seinem Vermögen, diese müsste er entsprechend erstatten. Zur Höhe des Anspruchs führt das Landgericht aus, dass dieses sich nach dem Interesse der Auftraggeberin/Bestellerin richtet, dieses Interesse wiederum bemisst das Gericht mit den tatsächlich entstandenen Kosten für den Ein- und Ausbau gemäß der Rechnung des Autohauses.

Insbesondere zur Begründung der Höhe des Aufwendungsersatzes und zur Frage der Bereicherung, also um was konkret der Besteller bereichert ist, lässt sich sicherlich auch eine andere Auffassung vertreten, mit dieser Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist aber, nachdem der Bundesgerichtshof durch seine Entscheidung vom 02.09.2010 (VII ZR 110/09) klargestellt hat, dass bei einer unberechtigten Mängelrüge die Kosten des Unternehmers nicht zu erstatten sind, ein Weg aufgezeigt, der im Streitfall zumindest argumentative Ansätze liefert, vielleicht doch Kosten erstattet verlangen zu können, zumindest dann, wenn durch die Untersuchungsmaßnahmen die tatsächliche Mangelursache sich herausstellt und der Besteller dann einen Nutzen hat.