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OLG Köln, Beschluss vom 31.03.2020 – 10 UF 16/20 – “Gesetzlicher Versorgungsausgleich – (keine) grobe Unbilligkeit“


Das Oberlandesgericht Köln hatte in einem Beschluss vom 31.03.2020 – 10 UF 16/20 über eine Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Teilung von Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden. Grundlage des Falles war eine Ehe mit einer Dauer von 44 Jahren, aus welcher zwei – mittlerweile volljährige – Kinder hervorgegangen sind. In der Ehezeit wurde ein Imbiss gemeinsam betrieben, die Ehefrau war Inhaberin, während der Ehezeit wurde keine ausreichende Altersvorsorge erworben, mittlerweile haben beide Ehegatten die allgemeine Altersgrenze erreicht.

Auf Seiten des Ehemannes war ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung von ca. EUR 700,00 erreicht, auf Seiten der Ehefrau als frühere Betriebsinhaberin ein solcher von ca. EUR 200,00 monatlich. In I. Instanz wurden beide Anwartschaften nach der gesetzlichen Vorgabe geteilt und jeweils hälftig übertragen, im Ergebnis zu Lasten des Ehemannes. Der Ehemann hat Beschwerde eingelegt, hat sich insoweit auf den Ausschluss eines Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 Versorgungsausgleichsgesetz berufen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs die Ehefrau auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen sein wird (damit letztlich keine Verbesserung erfährt), umgekehrt der Ehemann seinerseits zukünftig auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen sein wird. Weiter wurde geltend gemacht, dass der Ehemann nach Durchführung des Versorgungausgleichs keine Möglichkeit mehr hat, eine weitere Altersvorsorge aufzubauen, aufgrund Erreichung der allgemeinen Altersgrenze.

Im Ergebnis hat das OLG Köln die Beschwerde zurückgewiesen, zu allen Argumenten des Ehemannes darauf verwiesen, dass dies Folge der in der Ehezeit gemeinsam getragenen Entscheidung zur selbstständigen Tätigkeit mit der Folge einer (beidseits) unzureichenden Altersvorsorge ist, sich hieraus keine grobe Unbilligkeit gegen die Durchführung eines Versorgungsausgleiches ergibt.