Project Description

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2022 – 3 O 31 SsBs 60/22 – “Geschwindigkeitsüberschreitung und Vorsatz“


Die Verhängung eines Bußgeldes auf Grundlage einer Ordnungswidrigkeit durch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kommt in Form einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Begehungsweise in Betracht. Bei Vorsatz ist zumindest mit einer Erhöhung der Geldbuße, regelmäßig deren Verdoppelung, zu rechnen. Insoweit war durch das OLG Koblenz in einem Beschluss vom 22.03.2022 – 3 O 31 SsBs 60/22 (zfs 2022, 712) darüber zu entscheiden, ob auch unterhalb einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ab 40 km/h die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise in Betracht kommt.

In I. Instanz wurde die vorsätzliche Begehungsweise festgestellt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem Baustellenbereich war um nicht mehr als 40 km/h überschritten. Insoweit hat das OLG Koblenz zunächst bestätigt, dass angesichts der äußeren Eindrücke, beispielsweise der Geschwindigkeit der Veränderung des Umfeldes, ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h regelmäßig von einer vorsätzlichen Begehungsweise, zumindest mit bedingtem Vorsatz, ausgegangen werden kann. In der Entscheidung wurde jedoch weiter ausgeführt, dass aufgrund der konkreten Umstände auch bei einer geringeren Überschreitung die vorsätzliche Begehungsweise festgestellt werden kann. Vorliegend wurde dies für den Baustellenbereich bejaht, geltend gemacht, ein Fahrzeugführer müsse sich insoweit besonders sorgfältig verhalten, die eigene Geschwindigkeit durch Blick auf den Tacho überprüfen, im Übrigen könne zumindest von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden.