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Amtsgericht Chemnitz, Urteil vom 16.08.2024 – 16 C 284/24 – „Geringerer Schadensersatz bei Eigenreparatur“


Ein Geschädigter kann für die Berechnung des Anspruchs auf Schadensersatz zwischen der fiktiven Abrechnung (insbesondere auf Gutachtenbasis) und der konkreten Abrechnung (beispielsweise durch Vorlage einer Reparaturrechnung) wählen. Ist auf Reparaturkostenbasis abzurechnen hat ein Geschädigter auch grundsätzlich Anspruch auf die Kosten, welche zur Schadensbeseitigung in einer herstellergebundenen Fachwerkstatt entstehen. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Schädiger bzw. dessen Versicherer jedoch auf eine günstigere, technisch jedoch ebenso qualifizierte Reparaturmöglichkeit verweisen, soweit diese mühelos für den Geschädigten erreichbar ist. Diese Verweisung kann für den Geschädigten unzumutbar sein, dies gilt bei Fahrzeugen bis zum Alter von 3 Jahren, aufgrund der Herstellergarantie mit Verpflichtung zur Inanspruchnahme der herstellergebundenen Werkstätten. Im Übrigen kann die Unzumutbarkeit bestehen, soweit vor dem Schadensereignis das Fahrzeug durchgängig für Arbeiten in einer herstellergebundenen Fachwerkstatt gewesen ist.

Durch das Amtsgericht Chemnitz war in einem Urteil vom 16.08.2024 – 16 C 284/24 (NJW 2025, 765) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach die Reparaturkosten für ein mehr als 3 Jahre altes Fahrzeug durch den Geschädigten auf Gutachtenbasis, fiktiv abgerechnet werden sollten. Die gegnerische Versicherung hat mit Hinweis auf eine günstigere Werkstatt die Zahlung gekürzt, der Geschädigte hat eingewandt, vor dem Unfallereignis sei das Fahrzeug stets in einer herstellergebundenen Fachwerkstatt gewesen, um dort Arbeiten auszuführen. Es wurde jedoch weiter geltend gemacht, zur Forderung von Nutzungsausfallentschädigung, das Fahrzeug sei in Eigenregie instandgesetzt worden. In Übereinstimmung mit einer Entscheidung durch das OLG Köln vom 09.01.2017 – 5 U 81/16 wurde eine weitere Zahlung auf die Reparaturkosten durch das Amtsgericht Chemnitz abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass eine Unzumutbarkeit zur Inanspruchnahme einer freien Werkstatt, gegenüber einer herstellergebundenen Fachwerkstatt, nicht bestehen würde, da der Unfallschaden außerhalb einer Fachwerkstatt repariert worden ist (in Eigenregie). Nutzungsausfallentschädigung wurde dagegen zugesprochen.