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OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2022 – 10 UF 51/21 – “Gemeinsames Sorgerecht und Sorgerechtsvollmacht“


Soweit Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, können sich Umstände dafür ergeben, dass ganz oder teilweise die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts und die Übertragung auf einen Elternteil begründet ist, dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Es ist insoweit höchstrichterlich entschieden, dass ein solcher Eingriff in das gemeinsame Sorgerecht entbehrlich sein kann, soweit aufgrund einer Vollmacht der bevollmächtigte Elternteil „eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrung der Kindesbelange“ erhält (BGH FamRZ 2020, 1171).

Durch das Oberlandesgericht Brandenburg wurde in einem Beschluss vom 21.04.2022 – 10 UF 51/21 (FamRZ 2022, 1860) entschieden, dass diese Rechtsprechung auch für Eltern gilt, welche nicht miteinander verheiratet sind oder verheiratet waren, bei einer Entscheidung gemäß § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB. Damit stellt im Falle des gemeinsamen Sorgerechts die (freiwillige) Errichtung einer Sorgerechtsvollmacht stets eine Alternative gegenüber einem Sorgerechtseingriff durch gerichtliche Entscheidung dar.