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OLG Dresden, Urteil vom 31.8.2010 – 5 U 923/06, BGH, Beschluss vom 22.12.2011 – VII ZR 157/10 – „Fünf Jahre und vier Wochen Gewährleistungsfrist ist wirksam”


Das OLG Dresden hat in einem vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil entschieden, dass die Vereinbarung einer Gewährleistungsfrist mit fünf Jahren und vier Wochen in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist. Im entschiedenen Fall noch von größerer Bedeutung war, dass das Oberlandesgericht Dresden darauf hingewiesen hat, dass die Hemmung der Verjährung eines Gewährleistungsanspruchs durch die Mangelbeseitigung nicht bereits mit der Erklärung des Auftragnehmers endet, er habe die Mängel beseitigt, sondern es auch einer Abnahme der Mangelbeseitigungsleistung bedarf, um die ursprüngliche Hemmung der Gewährleistungsfrist während der Nachbesserung zu beenden und die neue Verjährungsfrist (nach Mangelbeseitigung) in Gang zu setzen.
Für nachbessernde Handwerker ist es deshalb von besonderer Bedeutung, dass sie sich ihre Nachbesserungsleistungen auch tatsächlich abnehmen lassen. In beiderseitigem Interesse ist auch dies mit einem Abnahmeprotokoll, dem sich Datum und abgenommene Leistung entnehmen lässt, durchzuführen, da dann der Fristenlauf geklärt ist bzw. im Idealfall im Abnahmeprotokoll auch die neuen Gewährleistungsfristen festgehalten werden.